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FAQ

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit

In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird (Entsendestaat). Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland.

Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaats sind allerdings nur dann anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wiederum ist davon abhängig, ob im Einzelfall

  • das europäische Gemeinschaftsrecht,
  • ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit oder
  • das innerstaatliche Recht des Beschäftigungs- und des Entsendestaats anzuwenden ist.

Eine allgemeine Information zum Thema Entsendung finden Sie hier. Ihr erster Ansprechpartner bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Entsendung ist in Deutschland die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.

Dies ist davon abhängig, ob die Entsendung

erfolgt.

Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat

Bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften insbesondere nur dann, wenn

  • Sie im anderen Mitgliedstaat für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig sind,
  • die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten wird,
  • Sie keine andere entsandte Person ablösen,
  • für Sie unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und
  • Ihr Arbeitgeber gewöhnlich in Deutschland tätig ist.

Weitere allgemeine Informationen finden Sie im Teil I des von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht“.

Ferner enthalten die für jeden Mitgliedstaat verfügbaren Hinweisblätter „Arbeiten in …“ zusätzliche Informationen zur praktischen Durchführung.

Antworten auf Ihre Fragen zur A1-Bescheinigung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Entsendung in einen Abkommensstaat

Bei einer Entsendung in einen Abkommensstaat, gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften grundsätzlich nur dann, wenn

  • Sie im dort im Rahmen Ihres in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag und für Rechnung Ihres Arbeitgebers tätig sind und
  • Ihre Entsendung im Voraus zeitlich befristet ist.

Der Zeitraum, für den die deutschen Rechtsvorschriften weiter für Sie gelten, ist vom jeweiligen Abkommen abhängig. Details zur Dauer finden Sie in dem jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“.

Für jeden Abkommensstaat steht Ihnen ein Fragebogen zur Verfügung, mit dem Sie eine Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften beantragen können. Bitte klicken Sie hier und wählen Sie den Staat aus, in den Sie entsandt werden.

  • Hinweis:
    Ein Abkommen gilt nur für die jeweils erfassten Sozialversicherungszweige. Auch hierüber informiert das auch für jeden Abkommensstaat verfügbare Hinweisblatt „Arbeiten in …“. Hinsichtlich der nicht vom Abkommen erfassten Versicherungszweige ist sowohl nach innerstaatlich deutschem Recht, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Abkommensstaats zu prüfen, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Insoweit ist eine Doppelversicherung oder ein fehlender Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Entsendung ins vertragslose Ausland

Werden Sie ins Ausland entsandt und ist weder das Europäische Gemeinschaftsrecht, noch ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, ist stets sowohl nach innerstaatlich deutschem Recht, als auch nach dem am Beschäftigungsort geltenden Recht zu prüfen, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht. Insoweit ist eine Doppelversicherung oder ein fehlender Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Informationen zu den Regelungen des deutschen Rechts finden Sie hier.

  • Hinweis:
    Abweichend von einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Abkommensstaat wird bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland keine Bescheinigung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgestellt, da eine solche Bescheinigung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im anderen Staat keine Bedeutung hätte.

Werden Sie unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen Ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat, Abkommensstaat oder im vertragslosen Ausland ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund Ihrer Initiative (der abhängig beschäftigten Person) erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von Ihnen erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass bei einer Tätigkeit, die nicht vorübergehend, sondern gewöhnlich im Home-Office bzw. im Rahmen der mobilen Arbeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, die Voraussetzungen nach Artikel 13 VO (EG) 883/04 zu prüfen sind. Hinweise finden Sie ebenfalls in den FAQ unter „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“.

Werden Sie in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Abkommensstaatentsandt, klicken Sie bitte hier und wählen Sie den Staat aus, in den Sie entsandt werden.

Werden Sie ins vertragslose Ausland entsandt, benötigen Sie keine Bescheinigung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Ob eine Entsendung vorliegt, hat Ihr Arbeitgeber zu entscheiden, der sich im Zweifelsfall an den zuständigen Sozialversicherungsträger wenden kann. Das Muster eines Antrags liegt den Gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei. Diesen finden Sie hier.

Sie unterliegen den europäischen Bestimmungen für gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Erwerbstätige, wenn Sie regelmäßig in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten oder dies voraussichtlich tun werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie

  • Ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern ausüben,
  • im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten,
  • Ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Kombination aus verschiedenen Erwerbsformen (Beschäftigung, Selbstständigkeit, Beamtentätigkeit) nachgehen oder
  • Ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder geringfügigen selbstständigen Tätigkeit ausüben.

Sofern Sie nur einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Sie wiederholt in zwei (beispielsweise in Deutschland und einem Nachbarstaat) oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Arbeiten Sie in diesem Zeitraum voraussichtlich an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in verschiedenen Mitgliedstaaten, üben Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten aus.

Ist der Zeitraum, in dem Sie in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, kürzer als 12 Kalendermonate, müssen die zeitlichen Voraussetzungen lediglich in dem kürzeren Zeitraum erfüllt sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei kürzeren Zeiträumen in jedem Fall eine Gewöhnlichkeit hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in mehreren Staaten vorliegen muss.

Üben Sie voneinander unabhängige Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten parallel aus, gelten ebenfalls die europäischen Bestimmungen für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Erwerbstätige. Dies gilt auch dann, wenn diese Situation nur kurzzeitig besteht. Um zu vermeiden, dass Sie in mehr als einem Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben, ist auch bei nur kurzer Überschneidung eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften notwendig.

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnstaats. Sie stellt fest, welcher Mitgliedstaat für Ihren sozialen Schutz zuständig ist. Eine Erläuterung des Begriffs „Wohnstaat“ im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts finden Sie hier.

  • Wohnort in Deutschland
    Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten Sie von hier auch die A1-Bescheinigung. Hinweise zu den Antragsverfahren für die verschiedenen Fallgestaltungen einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten finden Sie hier.
  • Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat
    Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, haben Sie sich an den zuständigen Träger Ihres Wohnstaats zu wenden. Dieser wird die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. Die Adressen finden Sie hier. Bitte verwenden Sie in diesem Fall nicht die vom GKV-Spitzenverband, DVKA erstellten Formulare, sondern nutzen zur Beschleunigung des Verfahrens die vom jeweiligen Träger angebotenen Antragsverfahren und –formulare.
    Der Träger des Wohnstaats veranlasst auch, dass für Sie eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird. Wenn er feststellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, informiert er die Deutsche Rentenversicherung Bund (Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, Kontakt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/Kontakt-Formular/kontakt-formular_node.html). Von dort wird die Ausstellung der A1-Bescheinigung auf deutscher Seite in die Wege geleitet..

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber beispielsweise nur gelegentlich oder situativ in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt, handelt es sich in der Regel um keine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten. Vielmehr liegt eine ENTSENDUNG im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Dies gilt auch, wenn mehrere solcher Einsätze in denselben Mitgliedstaat oder in verschiedene Mitgliedstaaten erfolgen, ohne dass dies so vorhersehbar war.

Grundsätzlich müssen Sie bei jeder Ausübung der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterliegen. Diesbezügliche Kontrollen können in jedem Mitgliedstaat erfolgen.

Die Prüfung Ihres Antrags und die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind in Deutschland gebührenfrei.

Sie erhalten zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.

Sofern Rückfragen zum eingereichten Antrag bestehen, werden Sie telefonisch oder schriftlich kontaktiert.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. Ihre Krankenkasse schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt dem Schreiben eine A1-Bescheinigung bei.

Hinweis zum elektronischen Antragsverfahren für Arbeitgeber

Sofern der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber über das elektronische Antragsverfahren an den GKV-Spitzenverband, DVKA übermittelt wurde, erhält er umgehend eine elektronische Bestätigung über die Antragstellung in deutscher und englischer Sprache. Sofern Rückfragen zum gestellten Antrag bestehen, erfolgen diese telefonisch oder schriftlich. Kann nach erfolgter Prüfung die A1-Bescheinigung ausgestellt werden, wird sie mit einem Begleitschreiben dem Arbeitgeber elektronisch im PDF-Format übermittelt. Der/dem Beschäftigten werden die A1-Bescheinigung mit Begleitschreiben auf postalischem Weg zugesandt. Weitere Informationen zum elektronischen Antragsverfahren finden Sie hier .

Aktuell stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen die A1-Bescheinigung für längstens fünf Jahre aus.

Stellen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber einen neuen Antrag an den GKV-Spitzenverband, DVKA bzw. die für Sie zuständige Stelle. Informationen zu den Antragsverfahren finden Sie hier.

Eine Festlegung der anzuwendenden Rechtvorschriften über soziale Sicherheit ist immer dann verpflichtend, wenn Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten arbeiten. Dies gilt grundsätzlich auch rückwirkend, da die Festlegung Auswirkungen auf sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit (u. a. Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) hat. Wir empfehlen, zur Vermeidung von Missverständnissen bei rückwirkender Antragstellung ein erläuterndes Schreiben beizufügen.

Wenn Sie in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben und regelmäßig einen Teil Ihres Minijobs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausüben, ist festzustellen, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Sie gelten. Sie benötigen eine A1-Bescheinigung. Wenn Sie in Deutschland wohnen, erfolgt diese Prüfung und ggf. die Ausstellung der A1-Bescheinigung durch uns. Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Werden Sie im Rahmen Ihres Minijobs in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland wohnen und neben Ihrer im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Mini-Job in Deutschland aufnehmen, gelten für Sie weiterhin einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates. Dies sind weiterhin die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihre Hauptbeschäftigung ausüben, sofern ein Anteil von weniger als 25% Ihrer Arbeitszeit auf die Beschäftigung in Deutschland entfällt und/oder Sie weniger als 25% Ihres Arbeitsentgelts in Deutschland erzielen. Dann unterliegen beide Beschäftigungen (auch der deutsche vermeintliche Minijob!) der Versicherungs- und Beitragspflicht des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihre Hauptbeschäftigung ausüben.

Auch wenn Sie neben einer Beschäftigung in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über soziale Sicherheit. Dies sind bei dieser Fallgestaltung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem Sie die Beschäftigung ausüben.

Damit Sie in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ausüben, nachweisen können, dass Sie in diesem Staat keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, benötigen Sie eine A1-Bescheinigung. Den Antrag finden Sie hier.

Auch wenn Sie neben einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausüben, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über soziale Sicherheit. Dies sind bei dieser Fallgestaltung immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem Sie die Beschäftigung ausüben.

Damit Sie in Deutschland nachweisen können, dass Sie hier keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, benötigen Sie eine A1-Bescheinigung. Den Antrag finden Sie hier.

Ab Beginn des kommenden Monats sind Sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt. Die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten für Sie, wenn mindestens ein Anteil von 25% Ihrer Arbeitszeit auf die Beschäftigung in Deutschland entfällt. Liegt der Zeitanteil unter 25%, gelten für Sie weiterhin die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats.

In jedem Fall benötigen Sie ab Beginn des kommenden Monats eine A1-Bescheinigung. Den Antrag finden Sie hier.

Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, werden Sie im Rahmen der europäischen Bestimmungen so behandelt, als würden Sie die vorherige Beschäftigung weiterhin ausüben. Entsprechend gelten Sie als in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig. Die Anträge zur notwendigen Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften finden Sie hier. Bitte fügen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Arbeitslosengeldbescheids bei. Diese Ausführungen gelten auch, wenn Sie Elterngeld beziehen.

Sofern Sie Ihre selbstständige Tätigkeit zum Teil in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausüben, benötigen Sie eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um nachweisen zu können, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Sie gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind bzw. ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Unfallversicherung versichert sind. Den Antrag finden Sie hier.

Die Statusfeststellung ist immer nach dem Recht des Mitgliedstaats vorzunehmen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. An diesen Status ist der zuständige Träger des Wohnstaats bei seiner Entscheidung über die für Sie anzuwendenden Rechtsvorschriften gebunden.

In einigen Mitgliedstaaten gelten Sie bereits dann als dort erwerbstätig, wenn Sie beispielsweise Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks sind, als Rechtsanwalt, Architekt oder Arzt einer Kammer angehören oder Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen halten. Sofern ein solcher Sachverhalt vorliegt, Sie in Deutschland wohnen und hier auch beschäftigt oder selbstständig tätig sind, benötigen Sie eine A1-Bescheinigung, um keine Sozialversicherungsbeiträge im andern Mitgliedstaat zahlen zu müssen. Den für Ihre Erwerbssituation zutreffenden Fragebogen finden Sie hier.

Beamte im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts sind alle Personen, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen gelten. Sofern Sie in Deutschland als

  • Beamter oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
  • Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem öffentlichen Arbeitgeber

tätig sind, gelten für Sie gemäß Titel II (anwendbares Recht) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Regelungen für Beamte.

Zählen Sie zu dem vorgenannten Personenkreis und werden nur im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit von Ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingesetzt, finden Sie Hinweise zum Antragsverfahren hier.

Wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit als Beamter eine zusätzliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, benötigen Sie eine A1-Bescheinigung, um nachweisen zu können, dass für Sie ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Den Antrag finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass es für beurlaubte und pensionierte Beamte Besonderheiten gibt.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht bestimmt, dass grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die soziale Sicherung einer Person zuständig ist. Dies gilt auch für eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt. Welcher Mitgliedstaat dies im Einzelfall ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Dies gilt in Bezug auf Deutschland insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie die Regelungen zur Familienleistungen (z .B. Kindergeld oder Elterngeld) und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die in allen Mitgliedstaaten ausgeübten Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten werden sozialversicherungsrechtlich so behandelt, als würden sie im zuständigen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gelten (zuständiger Mitgliedstaat), ausgeübt. Dementsprechend haben auch im anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber im für Sie zuständigen Mitgliedstaat insbesondere die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung zu erfüllen. In allen anderen Mitgliedstaaten sind hingegen daneben keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

An welche Stelle(n) und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Eine Aufstellung von Sozialversicherungsträgern in den einzelnen Mitgliedstaaten finden Sie hier.

Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen zur Beitragszahlung im anderen Mitgliedstaat unmittelbar an den zuständigen Träger.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass Sie für den Arbeitgeber die administrativen Aufgaben (Meldungen zur Sozialversicherung, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) übernehmen. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich geschlossen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis gegeben werden. Die Vereinbarung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Informationen zur Beitragsabführung in Deutschland finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter „Erwerbstätigkeit in Deutschland“

Der GKV-Spitzenverband, DVKA kann Ihnen auf Grund seiner Aufgabenstellung zu steuerrechtlichen Fragen keine Auskunft geben.

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Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch für Beamte, die in einem anderen Mitgliedstaat entsandt werden oder die für die sie beschäftigende Verwaltungseinheit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten.

Beamte im Sinne der EG-Verordnung 883/2004 sind Personen, die nach nationalem Recht der beschäftigenden Behörde als solche oder als Gleichgestellte gelten. In Deutschland gelten vor allem die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Personen gemäß § 8 Absatz 2 SGB VI als Beamte im Sinne der EG-Verordnung 883/2004. Dies sind in Deutschland insbesondere Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Beamte auf Wiederruf im Vorbereitungsdienst etc..

Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.

Den Fragebogen für die Ausstellung einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1-Bescheinigung) finden Sie hier.

Durch eine Ausnahmevereinbarung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben, auch wenn Sie vorübergehend in einem anderen Staat erwerbstätig sind und die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen. Sie bewirkt, dass die Erwerbstätigkeit so behandelt wird, als ob sie in Deutschland ausgeübt würde und vermeidet eine kurzzeitige Integration in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates.

Ausnahmevereinbarungen können nur mit Staaten geschlossen werden, mit denen Deutschland durch das Europäische Gemeinschaftsrecht oder ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Eine Übersicht dieser Staaten finden Sie hier.

Ausnahmevereinbarungen können nur von den Stellen, die von den zuständigen Ministerien der beteiligten Staaten beauftragt wurden, geschlossen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf deutscher Seite den GKV-Spitzenverband, DVKA mit dem Abschluss von Ausnahmevereinbarungen beauftragt. Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Eine Ausnahmevereinbarung, die mit der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaat geschlossen wird, gilt für alle Zweige der sozialen Sicherheit.

In Bezug auf Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaaten), kommt es auf die konkrete Regelung zum sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens an. Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier.

Wenn es in Ihrem Interesse liegt, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie weiter gilt, obwohl Sie vorübergehend in einem anderen Staat erwerbstätig sind, können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen.

Eine Ausnahmevereinbarung muss (und kann) jedoch nicht getroffen werden, wenn z. B. aufgrund einer Entsendung oder einer gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten ohnehin das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie gilt.

Typische Konstellationen, in denen Ausnahmevereinbarungen in Betracht kommen, sind z. B. Einsätze,

  • die über die jeweils im Abkommen bzw. im Europäischen Gemeinschaftsrecht vorgesehene Dauer hinausgehen.
  • bei denen Sie (ggf. zusätzlich) einen lokalen Vertrag mit einem Unternehmen im Zielstaat geschlossen haben.
  • bei denen das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an ein im Ausland ansässiges verbundenes Unternehmen weiterbelastet und von diesem steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht wird (nur relevant bei Einsätzen in einem Abkommensstaat).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei dem Abschluss einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich sowohl auf deutscher wie auch auf ausländischer Seite um eine Ermessensentscheidung, bei der alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Neben dem stets zu prüfenden Interesse der betroffenen Person am Abschluss einer solchen Vereinbarung wird auf deutscher Seite insbesondere Wert auf die folgenden Gesichtspunkte gelegt:

  • die arbeitsrechtliche Anbindung in Deutschland,
  • die Befristung der Tätigkeit im anderen Staat und
  • die bisherige Integration in die deutsche Sozialversicherung.

Nähere Einzelheiten – einschließlich besonderer Gesichtspunkte, die die jeweilige ausländische Stelle beim Abschluss von Ausnahmevereinbarungen berücksichtigt – finden Sie hier.

Eine Ausnahmevereinbarung kann aus deutscher Sicht für den konkret vorgesehenen Zeitraum des Auslandseinsatzes, jedoch für längstens fünf Jahre, geschlossen werden. Eine Verlängerung um maximal drei Jahre kann in Betracht kommen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Sofern Sie für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nach Deutschland zurückkehren oder sich in einem dritten Staat aufhalten, ist die Ausnahmevereinbarung hinfällig mit der Folge, dass bei Wiederaufnahme der vorübergehenden Beschäftigung im anderen Staat eine neue Ausnahmevereinbarung beantragt werden muss. Unterbrechungszeiträume bis zu zwei Monate werden auf den maximal möglichen Zeitraum (5 bzw. 8 Jahre) angerechnet.

Entsendezeiträume werden von uns grundsätzlich auf die Dauer, für die Ausnahmevereinbarungen längstens geschlossen werden, angerechnet. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Ende der Entsendung und dem Zeitraum, für den eine Ausnahmevereinbarung geschlossen werden soll, mehr als 12 Monate liegen.

Den Antrag und die dazugehörige Erklärung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin finden Sie hier.

Sofern für Sie eine Ausnahmevereinbarung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.

Wurde die Ausnahmevereinbarung mit einem Abkommenstaat geschlossen, erhalten Sie die Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit in der Regel von der Krankenkasse, an die die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.

Eine A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.

Für jeden Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gibt es eine vergleichbare Bescheinigung. Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats gelten, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn von diesem Grundsatz abgewichen wird, kann dies mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert werden. Beispiele hierfür sind:

  • Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat,
  • gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten,
  • abweichendes Recht auf Grund einer Ausnahmevereinbarung.

Dies gilt für alle erwerbstätigen Personen. Es gibt keine Ausnahmen z. B. für bestimmte Berufsgruppen.

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie eine A1-Bescheinigung benötigen, weil Sie

Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.

Entsendung

Werden Sie im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, stellt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, die A1-Bescheinigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland auf Grund einer Beschäftigung, als Student oder Rentner versichert sind, freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind oder dort als Familienangehöriger versichert sind.

Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und auch nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der zuständige Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung aus.

Sind sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungeinrichtungen die A1-Bescheinigung aus.

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt er in diesen Fällen die A1-Bescheinigung aus.

Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. in den Niederlanden) und hat der zuständige Träger Ihres Wohnstaats (z. B. in den Niederlanden die Sociale Verzekeringsbank - SVB) festgestellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten, informiert dieser Träger die Deutsche Rentenversicherung Bund, die die Ausstellung der A1-Bescheinigung veranlasst. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier auf dieser Seite unter. „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“

Ausnahmevereinbarung

Gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung, stellt Ihnen der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.

Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren für die Ausstellung der A1-Bescheinigung in eigener Zuständigkeit, so dass an dieser Stelle nur an den jeweils zuständigen Träger verwiesen werden kann. Die Anschrift finden Sie hier.

Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.

Die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A1-Bescheinigung ist für alle Träger und Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten verbindlich, solange sie vom ausstellenden Träger nicht für ungültig erklärt oder zurückgezogen worden ist. Mit der Bescheinigung wird dokumentiert, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Sie gelten und dass Sie nicht verpflichtet sind, zusätzlich in einem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte A1-Bescheinigung ist in allen Amtssprachen deckungsgleich angeordnet, so dass sie problemlos in allen Mitgliedstaaten verwendbar ist.

Ja, die Europäische Kommission hat allgemeine Informationen zur A1-Bescheinigung und zu ihrer Verwendung herausgegeben. Diese finden Sie hier.

Das deutsche Sozialversicherungsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung gelten, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Das gilt auch, wenn Sie in einem anderen Staat wohnen und/oder Ihr Arbeitgeber in einem anderen Staat ansässig ist. Auch auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Als Nachweis, dass auf Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, können Sie die Ausstellung einer A1-Bescheinigung beantragen. Einen Antrag hierzu finden Sie hier.

Ja, denn eine Person, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, wo Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Somit ist auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für Sie in Deutschland zu entrichten.

In Deutschland sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich an die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten, bei der Sie versichert sind. Sie können diese gesetzliche Krankenkasse wählen. Einen Überblick über die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland finden Sie hier.

Die Beiträge zur Unfallversicherung hat Ihr Arbeitgeber an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen.

Üben Sie in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung aus, wenden Sie bzw. Ihr Arbeitgeber sich bitte an die Minijobzentrale.

Für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss Ihr Arbeitgeber Sie zur Sozialversicherung anmelden. Wenn Ihr Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten bestellen. Diesem obliegt die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Einzelheiten zum Meldeverfahren finden Sie hier. Auch die von Ihnen gewählte Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor. Eine solche Vereinbarung müssen Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber schließen und den Einzugsstellen vorlegen. Das Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier.

Als erste Anlaufstelle für Arbeitgeber empfiehlt sich das „Arbeitgeberportal Sozialversicherung“. Dort erhalten Sie Informationen rund um das Melde- und Beitragsrecht zur Sozialversicherung.

Wenn Sie ausschließlich in Deutschland arbeiten (und in Ihrem Wohnstaat auch keine Entgeltersatzleistungen beziehen), gilt für Sie das deutsche Sozialversicherungsrecht. Es spielt keine Rolle, dass Sie nicht in Deutschland wohnen.

Wenn Sie einen sogenannten Minijob ausüben, führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge an die Minijobzentrale ab. Hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes wenden Sie sich bitte an Ihre – ggf. noch zu wählende – gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland.

Die Beratung von Versicherten ist eine Serviceaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als GKV-Spitzenverband, DVKA, keine Fragen zu Ihrer konkreten Leistungs- oder Beitragsituation beantworten können. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre – ggf. noch zu wählende - Krankenkasse.

Das deutsche Sozialversicherungsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nur gelten, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Das gilt auch, wenn Sie in einem anderen Staat arbeiten und/oder Ihr Arbeitgeber in einem anderen Staat ansässig ist. Auch auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Wenn Sie in einen anderen Staat ausgewandert sind, gelten auf Grund der Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung. Bitte wenden Sie sich insbesondere an Ihre Kranken- und Pflegekasse, die Agentur für Arbeit sowie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung, um sich über die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung beraten zu lassen.

Ob und ggf. in welchen Bereichen der sozialen Sicherheit Sie in Ihrer neuen Heimat geschützt sind, richtet sich nach den dort geltenden Regelungen. Bitte lassen Sie sich hierüber vor Ort beraten.

Sofern die Beschäftigung ausschließlich diesem ausländischen Staat ausgeübt wird und in Deutschland auch keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen wird, gilt das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem Sie tatsächlich arbeiten. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat Ihr Arbeitgeber ansässig ist.

Etwas anderes gilt, wenn Sie nicht ausschließlich in einem anderen Staat arbeiten, sondern gewöhnlich auch in Deutschland. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Sofern Sie ausschließlich in einem Staat außerhalb Deutschlands arbeiten, gilt für Sie das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht, so dass in Deutschland keine Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen sind. Es gilt das Sozialversicherungsrecht Ihres Beschäftigungsstaates. Weitere Information hierzu finden Sie hier auf dieser Seite unter „Was hat mein Arbeitgeber zu beachten, wenn für mich das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates gilt?“.

Sie und Ihr Arbeitgeber müssen die melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen des Staates beachten, dessen Rechtsvorschriften für Sie gelten. Informationen hierzu erhalten Sie bei den zuständigen Stellen dieses Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht gelten insoweit nicht mehr.

Gelten für Sie die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie selbst die Beitragspflichten wahrnehmen. Hierbei handelt es sich um eine administrative Regelung, die nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht Ihres Arbeitgebers ändert. Der zuständige Sozialversicherungsträger muss über die Vereinbarung informiert werden.

Leistungsansprüche bei Wohnort im Ausland

Eine Fortsetzung der Versicherung in Deutschland ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Merkblättern für Rentnerinnen und Rentner.

Ob Sie in Deutschland weiterhin kranken- und pflegeversichert sein können, ist davon abhängig, was Sie im anderen europäischen Staat machen (z. B. Schule), ob dort auch ein Familienangehöriger (z. B. Vater oder Mutter) wohnt und im dortigen gesetzlichen System versichert ist. Je nachdem wie sich dies in Ihrem Fall darstellt kann es daher sein, dass Sie in Deutschland oder im neuen Wohnstaat familienversichert sind oder sich dort selbst versichern müssen. Wir empfehlen Ihnen daher sich rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen.

Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (z. B. Urlaub, Studium usw.)

Wenn Sie derzeit in Deutschland gesetzlich (z. B. im Rahmen der Familienversicherung oder der studentischen Krankenversicherung) versichert sind, bleiben Sie dies auch, solange die Voraussetzungen (z. B. hinsichtlich der Altersgrenze) hierfür nach deutschem Recht erfüllt sind und Sie im anderen Mitgliedstaat nicht vorrangig (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit) versichert werden. Bleibt die Versicherung in Deutschland bestehen, erhalten Sie im anderen Mitgliedstaat Leistungen wie eine dort gesetzlich versicherte Person soweit diese Leistungen unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Die Leistungen können Sie über Ihre Europäische Krankenversichertenkarte zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse unmittelbar beim Leistungserbringer in Anspruch nehmen. Das Verfahren entspricht dem, welches auch für Urlauber gilt. Nähere Informationen finden Sie daher in unseren Broschüren „Urlaub in…“. Ob die Voraussetzungen für einen Fortbestand des Versicherungsschutzes in Deutschland in Ihrem Fall erfüllt sind, prüft Ihre deutsche Krankenkasse. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor dem Studium im Ausland mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen.

Solange Sie im anderen Mitgliedstaat keine Beschäftigung aufnehmen, bleibt Ihre deutsche Krankenversicherung grds. bestehen. Über Einzelheiten und Ausnahmen berät Sie ihre Krankenkasse.

Bleibt Ihr Versicherungsschutz in Deutschland bestehen, erhalten Sie Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im anderen Mitgliedstaat mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Die Ansprüche entsprechen im Wesentlichen denen für Urlauber. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unseren Merkblättern „Urlaub in …“ hier auf unserer Website.

Bitte bedenken Sie, dass Sie über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nur Anspruch auf die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendigen Leistungen haben und nur in dem Umfang und in der Art und Weise (z. B. als Kostenerstattung), wie eine im Aufenthaltsstaat gesetzlich versicherte Person besteht. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind über einen ggf. in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Wir raten Ihnen daher, sich auch über ein adäquates Angebot für einen privaten Krankenversicherungsschutz beraten zu lassen.

Anspruchsbescheinigung/Formulare

Bitte lassen Sie sich von der jeweiligen Krankenkasse des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert waren, eine Bescheinigung E 104 bzw. SED S041 über die dort zurückgelegten Versicherungszeiten ausstellen und an Ihre deutsche Krankenkasse senden. Die deutsche Krankenkasse kann die Ausstellung eines Nachweises dieser Zeiten über den Vordruck E 104 bzw. SED S041 auch für Sie bei der Krankenkasse im anderen Mitgliedstaat anfordern. Alternativ sind andersweitige Nachweise wie z. B. Arbeitsverträge bzw. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweis von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld), Nachweis über den Wohnsitz (bei Staaten mit Nationalem Gesundheitsdienst), Studienbescheinigungen zu berücksichtigen. Im anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind den gesetzlichen Versicherungszeiten in Deutschland im Regelfall gleichgestellt und können daher z.B. zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei der Prüfung der Krankenversicherung der Rentner oder der freiwilligen Versicherung berücksichtigt werden.

Leistungen bei Aufenthalt in Deutschland

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erhalten Sie bei allen Vertragsärzten in Deutschland alle Sachleistungen nach deutschem Recht, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer in Deutschland medizinisch notwendig werden. Sollte es bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu Problemen kommen, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse. Detaillierte Informationen, wie Sie im Krankheitsfall medizinische Leistungen in Deutschland erhalten, finden Sie in unserer Broschüren „Urlaub in Deutschland“. Sollten Sie gezielt zum Zwecke einer medizinischen Behandlung nach Deutschland eingereist sein, können die Leistungen nicht auf Basis der EHIC in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen Ihnen sich in diesem Fall vor Abreise an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger zu wenden und das Verfahren abzustimmen.

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erhalten Sie bei allen Vertragsärzten in Deutschland alle Sachleistungen nach deutschem Recht, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Die Ausstellung einer Privatrechnung für diese Leistungen durch die Arzt/Zahnarztpraxis ist unzulässig. Nehmen Sie Leistungen in Anspruch, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch nicht notwendig sind oder die nicht zum Leistungskatalog der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gehören, werden Ihnen diese privat in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn Sie gezielt zum Zwecke einer medizinischen Behandlung nach Deutschland eingereist sind und nur die EHIC vorlegen können.

Broschüren „Urlaub in Deutschland"

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