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Was ist eine A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.
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Für welche Staaten benötige ich eine A1-Bescheinigung?
Eine A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.
Für jeden Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gibt es eine vergleichbare Bescheinigung. Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“.
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Wann benötige ich eine A1-Bescheinigung?
Das Europäische Gemeinschaftsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats gelten, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn von diesem Grundsatz abgewichen wird, kann dies mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert werden. Beispiele hierfür sind:
- Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat,
- gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten,
- abweichendes Recht auf Grund einer Ausnahmevereinbarung.
Dies gilt für alle erwerbstätigen Personen. Es gibt keine Ausnahmen z. B. für bestimmte Berufsgruppen.
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Wer stellt mir in Deutschland eine A1-Bescheinigung aus?
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie eine A1-Bescheinigung benötigen, weil Sie
- in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden,
- eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben oder
- auf der Grundlage einer für Sie geschlossenen Ausnahmevereinbarung den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.
Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.
Entsendung
Werden Sie im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, stellt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, die A1-Bescheinigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland auf Grund einer Beschäftigung, als Student oder Rentner versichert sind, freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind oder dort als Familienangehöriger versichert sind.
Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und auch nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der zuständige Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung aus.
Sind sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungeinrichtungen die A1-Bescheinigung aus.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt er in diesen Fällen die A1-Bescheinigung aus.
Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. in den Niederlanden) und hat der zuständige Träger Ihres Wohnstaats (z. B. in den Niederlanden die Sociale Verzekeringsbank - SVB) festgestellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten, informiert dieser Träger die Deutsche Rentenversicherung Bund, die die Ausstellung der A1-Bescheinigung veranlasst. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier auf dieser Seite unter. „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“
Ausnahmevereinbarung
Gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung, stellt Ihnen der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.
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Für mich gelten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. Wie kann ich dort eine A1-Bescheinigung beantragen?
Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren für die Ausstellung der A1-Bescheinigung in eigener Zuständigkeit, so dass an dieser Stelle nur an den jeweils zuständigen Träger verwiesen werden kann. Die Anschrift finden Sie hier.
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Wie kann ich in Deutschland eine A1-Bescheinigung beantragen?
Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier.
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Ist die für mich ausgestellte A1-Bescheinigung in allen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich?
Die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A1-Bescheinigung ist für alle Träger und Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten verbindlich, solange sie vom ausstellenden Träger nicht für ungültig erklärt oder zurückgezogen worden ist. Mit der Bescheinigung wird dokumentiert, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Sie gelten und dass Sie nicht verpflichtet sind, zusätzlich in einem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte A1-Bescheinigung ist in allen Amtssprachen deckungsgleich angeordnet, so dass sie problemlos in allen Mitgliedstaaten verwendbar ist.
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Hat die Europäische Kommission Hinweise zur A1-Bescheinigung gegeben?
Ja, die Europäische Kommission hat allgemeine Informationen zur A1-Bescheinigung und zu ihrer Verwendung herausgegeben. Diese finden Sie hier.