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Häufig gestellte Fragen

 

Entsendung
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Beamte oder gleichgestellte Personen

  • Welches Sozialversicherungsrecht gilt für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen?

Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch für Beamte, die in einem anderen Mitgliedstaat entsandt werden oder die für die sie beschäftigende Verwaltungseinheit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten.

  • Wer gilt als Beamter?

Beamte im Sinne der EG-Verordnung 883/2004 sind Personen, die nach nationalem Recht der beschäftigenden Behörde als solche oder als Gleichgestellte gelten. In Deutschland gelten vor allem die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Personen gemäß § 5 Absatz 1 SGB VI als Beamte im Sinne der EG-Verordnung 883/2004. Dies sind in Deutschland insbesondere Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Beamte auf Wiederruf im Vorbereitungsdienst etc..

  • Wer gilt als den Beamten gleichgestellte Person?

Hierunter sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.

  • Wo finde ich einen Fragebogen für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung?

Den Fragebogen für die Ausstellung einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1-Bescheinigung) finden Sie hier .

Ausnahmevereinbarung
A1-Bescheinigung

  • Was ist eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.

  • Für welche Staaten benötige ich eine A1-Bescheinigung?

Eine A1-Bescheinigung benötigen Sie grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz.

Für jeden Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gibt es eine vergleichbare Bescheinigung. Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“ .

  • Wann benötige ich eine A1-Bescheinigung?

Das Europäische Gemeinschaftsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaats gelten, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn von diesem Grundsatz abgewichen wird, kann dies mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert werden. Beispiele hierfür sind:

- Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat ,

- gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ,

- abweichendes Recht auf Grund einer Ausnahmevereinbarung.

Dies gilt für alle erwerbstätigen Personen. Es gibt keine Ausnahmen z. B. für bestimmte Berufsgruppen.

  • Wer stellt mir in Deutschland eine A1-Bescheinigung aus?

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie eine A1-Bescheinigung benötigen, weil Sie

- in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden,

- eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausüben oder

- auf der Grundlage einer für Sie geschlossenen Ausnahmevereinbarung den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.

Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier .

Entsendung

Werden Sie im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, stellt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, die A1-Bescheinigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Deutschland auf Grund einer Beschäftigung, als Student oder Rentner versichert sind, freiwilliges Mitglied Ihrer Krankenkasse sind oder dort als Familienangehöriger versichert sind.

Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und auch nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der zuständige Rentenversicherungsträger die A1-Bescheinigung aus.

Sind sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, stellt Ihnen bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungeinrichtungen die A1-Bescheinigung aus.

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt er in diesen Fällen die A1-Bescheinigung aus.

Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. in den Niederlanden) und hat der zuständige Träger Ihres Wohnstaats (z. B. in den Niederlanden die Sociale Verzekeringsbank - SVB) festgestellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften gelten, informiert dieser Träger die Deutsche Rentenversicherung Bund, die die Ausstellung der A1-Bescheinigung veranlasst. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier auf dieser Seite unter. „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“

Ausnahmevereinbarung

Gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Ausnahmevereinbarung, stellt Ihnen der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.

  • Für mich gelten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. Wie kann ich dort eine A1-Bescheinigung beantragen?

Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren für die Ausstellung der A1-Bescheinigung in eigener Zuständigkeit, so dass an dieser Stelle nur an den jeweils zuständigen Träger verwiesen werden kann. Die Anschrift finden Sie hier .

  • Wie kann ich in Deutschland eine A1-Bescheinigung beantragen?

Den auf Ihren Sachverhalt zutreffenden Fragebogen, mit dem Sie eine A1-Bescheinigung beantragen können, finden Sie hier .

  • Ist die für mich ausgestellte A1-Bescheinigung in allen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich?

Die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A1-Bescheinigung ist für alle Träger und Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten verbindlich, solange sie vom ausstellenden Träger nicht für ungültig erklärt oder zurückgezogen worden ist. Mit der Bescheinigung wird dokumentiert, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Sie gelten und dass Sie nicht verpflichtet sind, zusätzlich in einem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte A1-Bescheinigung ist in allen Amtssprachen deckungsgleich angeordnet, so dass sie problemlos in allen Mitgliedstaaten verwendbar ist.

  • Hat die Europäische Kommission Hinweise zur A1-Bescheinigung gegeben?

Ja, die Europäische Kommission hat allgemeine Informationen zur A1-Bescheinigung und zu ihrer Verwendung herausgegeben. Diese finden Sie hier .

Erwerbstätigkeit in Deutschland

  • Gelten für mich die deutschen Rechtsvorschriften, wenn ich meine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübe?

Das deutsche Sozialversicherungsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung gelten, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Das gilt auch, wenn Sie in einem anderen Staat wohnen und/oder Ihr Arbeitgeber in einem anderen Staat ansässig ist. Auch auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Als Nachweis, dass auf Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, können Sie die Ausstellung einer A1-Bescheinigung beantragen. Einen Antrag hierzu finden Sie hier .

  • Muss mein in einem anderen Staat ansässiger Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen, wenn ich hier für ihn arbeite?

Ja, denn eine Person, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, wo Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Somit ist auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für Sie in Deutschland zu entrichten.

  • An welche Stelle/n muss mein im Ausland ansässiger Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen?

In Deutschland sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich an die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten, bei der Sie versichert sind. Sie können diese gesetzliche Krankenkasse wählen. Einen Überblick über die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland finden Sie hier .

Die Beiträge zur Unfallversicherung hat Ihr Arbeitgeber an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen.

Üben Sie in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung aus, wenden Sie bzw. Ihr Arbeitgeber sich bitte an die Minijobzentrale .

  • Wie kann mich mein im Ausland ansässiger Arbeitgeber zur Sozialversicherung in Deutschland anmelden?

Für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss Ihr Arbeitgeber Sie zur Sozialversicherung anmelden. Wenn Ihr Arbeitgeber selbst keinen Sitz im Inland hat, muss er zu diesem Zwecke einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten bestellen. Diesem obliegt die Verpflichtung, die Meldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die entsprechenden Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und aufzubewahren.

Einzelheiten zum Meldeverfahren finden Sie hier . Auch die von Ihnen gewählte Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) wird Ihnen gerne weiterhelfen.

  • Kann ich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren, dass ich die Beiträge zur Sozialversicherung einzahle?

Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor. Eine solche Vereinbarung müssen Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber schließen und den Einzugsstellen vorlegen. Das Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier .

  • Wo kann ich mir einen Überblick über das deutsche Sozialversicherungsrecht verschaffen?

Als erste Anlaufstelle für Arbeitgeber empfiehlt sich das „Arbeitgeberportal Sozialversicherung“ . Dort erhalten Sie Informationen rund um das Melde- und Beitragsrecht zur Sozialversicherung.

  • Ich übe in Deutschland einen Minijob aus, wohne aber in einem anderen Staat. Wo sind für mich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

Wenn Sie ausschließlich in Deutschland arbeiten (und in Ihrem Wohnstaat auch keine Entgeltersatzleistungen beziehen), gilt für Sie das deutsche Sozialversicherungsrecht. Es spielt keine Rolle, dass Sie nicht in Deutschland wohnen.

Wenn Sie einen sogenannten Minijob ausüben, führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge an die Minijobzentrale ab. Hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsschutzes wenden Sie sich bitte an Ihre – ggf. noch zu wählende – gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland.

  • Wo kann ich mich beraten lassen?

Die Beratung von Versicherten ist eine Serviceaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als GKV-Spitzenverband, DVKA, keine Fragen zu Ihrer konkreten Leistungs- oder Beitragsituation beantworten können. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre – ggf. noch zu wählende - Krankenkasse.

Erwerbstätigkeit im Ausland

  • Gelten für mich die deutschen Rechtsvorschriften, wenn ich meine Erwerbstätigkeit im Ausland ausübe?

Das deutsche Sozialversicherungsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nur gelten, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Das gilt auch, wenn Sie in einem anderen Staat arbeiten und/oder Ihr Arbeitgeber in einem anderen Staat ansässig ist. Auch auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

  • Was geschieht mit meiner Sozialversicherung in Deutschland, wenn ich in einen anderen Staat auswandere und von dort aus (z. B. via Internet) weiterhin für meinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber arbeite?

Wenn Sie in einen anderen Staat ausgewandert sind, gelten auf Grund der Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung. Bitte wenden Sie sich insbesondere an Ihre Kranken- und Pflegekasse, die Agentur für Arbeit sowie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung, um sich über die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung beraten zu lassen.

Ob und ggf. in welchen Bereichen der sozialen Sicherheit Sie in Ihrer neuen Heimat geschützt sind, richtet sich nach den dort geltenden Regelungen. Bitte lassen Sie sich hierüber vor Ort beraten.

  • Wo bin ich versichert, wenn ich in Deutschland wohne und ausschließlich in einem anderen Staat arbeite?

Sofern die Beschäftigung ausschließlich diesem ausländischen Staat ausgeübt wird und in Deutschland auch keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen wird, gilt das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem Sie tatsächlich arbeiten. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat Ihr Arbeitgeber ansässig ist.

Etwas anderes gilt, wenn Sie nicht ausschließlich in einem anderen Staat arbeiten, sondern gewöhnlich auch in Deutschland. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier .

  • Ich werde künftig für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber arbeiten, aber diese Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Staat ausüben. Muss mein Arbeitgeber mich in Deutschland zur Sozialversicherung anmelden?

Sofern Sie ausschließlich in einem Staat außerhalb Deutschlands arbeiten, gilt für Sie das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht, so dass in Deutschland keine Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen sind. Es gilt das Sozialversicherungsrecht Ihres Beschäftigungsstaates. Weitere Information hierzu finden Sie hier auf dieser Seite unter „Was hat mein Arbeitgeber zu beachten, wenn für mich das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates gilt?“.

  • Was hat mein Arbeitgeber zu beachten, wenn für mich das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates gilt?

Sie und Ihr Arbeitgeber müssen die melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen des Staates beachten, dessen Rechtsvorschriften für Sie gelten. Informationen hierzu erhalten Sie bei den zuständigen Stellen dieses Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht gelten insoweit nicht mehr.

  • Kann ich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren, dass ich die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung übernehme?

Gelten für Sie die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates , können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie selbst die Beitragspflichten wahrnehmen. Hierbei handelt es sich um eine administrative Regelung, die nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht Ihres Arbeitgebers ändert. Der zuständige Sozialversicherungsträger muss über die Vereinbarung informiert werden.

Leistungsansprüche bei Wohnort im Ausland

Ich bin Rentner und verziehe in einen anderen europäischen Staat. Bleibe ich in Deutschland kranken- und pflegeversichert?

Eine Fortsetzung der Versicherung in Deutschland ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Merkblättern für Rentnerinnen und Rentner:

Ich bin in Deutschland familienversichert und verziehe in einen anderen europäischen Staat. Wie wirkt sich dies auf meine Kranken- und Pflegeversicherung aus?

Ob Sie in Deutschland weiterhin kranken- und pflegeversichert sein können, ist davon abhängig, was Sie im anderen europäischen Staat machen (z. B. Schule), ob dort auch ein Familienangehöriger (z. B. Vater oder Mutter) wohnt und im dortigen gesetzlichen System versichert ist. Je nachdem wie sich dies in Ihrem Fall darstellt kann es daher sein, dass Sie in Deutschland oder im neuen Wohnstaat familienversichert sind oder sich dort selbst versichern müssen. Wir empfehlen Ihnen daher sich rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen.

Leistungsansprüche bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (z. B. Urlaub, Studium usw.)

Ich studiere für einige Semester in einem anderen Mitgliedstaat. Wie wirkt sich dies auf meine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland aus?

Wenn Sie derzeit in Deutschland gesetzlich (z. B. im Rahmen der Familienversicherung oder der studentischen Krankenversicherung) versichert sind, bleiben Sie dies auch, solange die Voraussetzungen (z. B. hinsichtlich der Altersgrenze) hierfür nach deutschem Recht erfüllt sind und Sie im anderen Mitgliedstaat nicht vorrangig (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit) versichert werden. Bleibt die Versicherung in Deutschland bestehen, erhalten Sie im anderen Mitgliedstaat Leistungen wie ein dort gesetzlich Versicherter soweit diese unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Die Leistungen können Sie über Ihre Europäische Krankenversichertenkarte zu Lasten Ihrer deutschen Krankenkasse unmittelbar beim Leistungserbringer in Anspruch nehmen. Das Verfahren entspricht dem, welches auch für Urlauber gilt. Nähere Informationen finden Sie daher in unseren Merkblätter „Urlaub in…“ . Ob die Voraussetzungen für einen Fortbestand des Versicherungsschutzes in Deutschland in Ihrem Fall erfüllt sind, prüft Ihre deutsche Krankenkasse. Wir empfehlen Ihnen daher sich rechtzeitig vor dem Studium im Ausland mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland in Verbindung zu setzen und sich dort individuell beraten zu lassen.

Ich bin als Student/in in Deutschland immatrikuliert und in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bzw. über meinen Vater (Mutter) in der Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Ich gehe für 2 Auslandssemester in einen anderen Mitgliedstaat und muss regelmäßig Medikamente einnehmen. Muss ich mich für die Zeit im Ausland privat absichern oder bleibt die KVdS / Familienversicherung weiterhin bestehen? Welchen Nachweis benötige ich, damit ich im Falle einer Erkrankung/Behandlung zum Arzt gehen kann?

Solange Sie im anderen Mitgliedstaat keine Beschäftigung aufnehmen, bleibt Ihre deutsche Krankenversicherung grds. bestehen. Über Einzelheiten und Ausnahmen berät Sie ihre Krankenkasse.

Bleibt Ihr Versicherungsschutz in Deutschland bestehen, erhalten Sie Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im anderen Mitgliedstaat mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Die Ansprüche entsprechen im Wesentlichen denen für Urlauber. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unseren Merkblättern „Urlaub in …“ hier auf unserer Website.

Bitte bedenken Sie, dass Sie über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nur Anspruch auf die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendigen Leistungen haben und nur in dem Umfang und in der Art und Weise (z. B. als Kostenerstattung), wie er für gesetzlich im Aufenthaltsstaat Versicherte besteht. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind über einen ggf. in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Wir raten Ihnen daher sich auch über ein adäquates Angebot für einen privaten Krankenversicherungsschutz beraten zu lassen.

Anspruchsbescheinigung/Formulare

Bei Wohnort im anderen europäischen Staat benötige ich besondere Anspruchsbescheinigungen (E 106, E 109, E 120 oder E 121). Welche Institution stellt diese zur Verfügung?

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.

Ich habe einen Rentenantrag in Deutschland gestellt. Mein Versicherungsverlauf weist Lücken auf, da ich auch in anderen EU-Staaten gearbeitet habe. Wie können die fehlenden Zeiten nachgewiesen werden?

Bitte lassen Sie sich von der jeweiligen Krankenkasse des Mitgliedstaats, in dem Sie versichert waren, eine Bescheinigung E 104 bzw. SED S041 über die dort zurückgelegten Versicherungszeiten ausstellen und an Ihre deutsche Krankenkasse senden. Die deutsche Krankenkasse kann die Ausstellung eines Nachweises dieser Zeiten über den Vordruck E 104 bzw. SED S041 auch für Sie bei der Krankenkasse im anderen Mitgliedstaat anfordern. Alternativ sind andersweitige Nachweise wie z. B. Arbeitsverträge bzw. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Nachweis von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld), Nachweis über den Wohnsitz (bei Staaten mit Nationalem Gesundheitsdienst), Studienbescheinigungen zu berücksichtigen. Im anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind den gesetzlichen Versicherungszeiten in Deutschland im Regelfall gleichgestellt und können daher z.B. zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei der Prüfung der Krankenversicherung der Rentner oder der freiwilligen Versicherung berücksichtigt werden.

Leistungen bei Aufenthalt in Deutschland

Ich benötige ärztliche/zahnärztliche Hilfe und der Arzt/Zahnarzt akzeptiert meine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nicht. An wen kann ich mich wenden?

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erhalten Sie bei allen Vertragsärzten in Deutschland alle Sachleistungen nach deutschem Recht, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer in Deutschland medizinisch notwendig werden. Sollte es bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu Fragen oder Problemen kommen, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse. Detaillierte Informationen, wie Sie im Krankheitsfall medizinische Leistungen in Deutschland erhalten, finden Sie in unseren Broschüren „Urlaub in Deutschland“. Mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn Sie zur Behandlung/Entbindung nach Deutschland eingereist sind sowie für solche Leistungen, die nicht vom gesetzlichen Leistungsumfang erfasst werden.

Der behandelnde Arzt teilte mir mit, dass ich - trotz vorgelegter Europäischer Krankenversicherungskarte (EHIC) - zunächst eine Privatrechnung erhalte, die ich dann bei meiner Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen soll. Ist dies korrekt?

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) erhalten Sie bei allen Vertragsärzten in Deutschland alle Sachleistungen nach deutschem Recht, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind. Sie haben dafür lediglich eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR pro Quartal zu zahlen. Die Ausstellung einer Privatrechnung für diese Leistungen durch die Arzt/Zahnarztpraxis ist unzulässig. Nehmen Sie Leistungen in Anspruch, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthaltsdauer medizinisch nicht notwendig sind oder, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören oder zu deren Behandlung Sie eingereist sind, gehen diese komplett zu Ihren Lasten. Ob eine Leistung medizinisch notwendig ist, entscheidet der behandelnde Arzt ggf. nach Rücksprache mit der von Ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Sollte es bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu Fragen oder Problemen kommen, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse. Detaillierte Informationen, wie Sie im Krankheitsfall medizinische Leistungen in Deutschland erhalten, finden Sie in unseren Broschüren „Urlaub in Deutschland“.

In unserer Praxis möchte sich ein in einem anderen Mitgliedstaat Versicherter behandeln lassen. Was müssen wir beachten?

Der Patient muss eine gültige Anspruchsbescheinigung (Europäische Krankenversichertenkarte - EHIC oder Provisorische Ersatzbescheinigung) und einen Identitätsnachweis vorlegen. Mit Hilfe der Formulare Muster 80 und Muster 81 werden die Daten des Patienten erfasst und er wählt eine deutsche gesetzliche Krankenkasse. Sie können dann mit dieser Krankenkasse die, abgestellt auf die Aufenthaltsdauer, medizinisch notwendigen Sachleistungen im Ersatzverfahren über die Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung abrechnen. Der Patient zahlt die gesetzliche Zuzahlung und ggf. gewünschte Privatleistungen. Nicht abgedeckt über die EHIC sind alle Leistungen, zu deren Inanspruchnahme der Patient eingereist ist (z.B. Einreise zur Entbindung, Operation). Sollte es bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu Fragen oder Problemen kommen, wenden Sie sich bitte an die gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse. Detaillierte Informationen sowie Muster der erforderlichen Anspruchsbescheinigungen zu dem o.g. Verfahren finden Sie auf unsere Website unter den „Informationen für Leistungserbringer“.

In unserer Praxis möchte sich ein aus dem Mitgliedstaat stammender Patient behandeln lassen. Dieser hat keine Anspruchsbescheinigung dabei. Was muss ich beachten?

Lassen Sie sich bitte vom Patienten das Vordruckmuster 81 ausfüllen. Der Patient muss dort u.a. eine deutsche Krankenkasse wählen. Wenden Sie sich dann bitte unter Beifügung einer Kopie des ausgefüllten Vordruckmusters 81 und unter Angabe der vom Patienten erfragten Anschrift seiner Krankenkasse im Heimatstaat an die gewählte Krankenkasse mit der Bitte bei der gesetzlichen Versicherung im Heimatstaat des Patienten eine Provisorische Ersatzbescheinigung anzufordern, die den Behandlungszeitraum abdeckt. Liegt diese Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme durch den Patienten vor, rechnen Sie die Kosten bitte im Rahmen des Ersatzverfahrens über die Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung mit der in Deutschland vom Patienten auf dem Vordruckmuster 81 gewählten Krankenkasse ab. Geht innerhalb der o.g. Frist keine Anspruchsbescheinigung bei Ihnen ein, sind Sie berechtigt vom Patienten eine Privatvergütung zu verlangen. Sollten Sie bereits vorab vom Patienten eine Privatvergütung verlangt haben, beachten Sie bitte, dass bei einer innerhalb der Frist nachgereichten gültigen Anspruchsbescheinigung die dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten erstattet werden müssen.

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