Extranet

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten oder als Flugpersonal beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.

Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich anhand der Regelungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) 883/2004 bzw. bei als Flugpersonal beschäftigten Personen anhand des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) 883/2004.

Die Verordnung (EG) 883/2004 und ihre Regelungen sind für die EU-Staaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz anwendbar. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben ( Wohnstaat ). Bei Flug- oder Kabinenbesatzungsmitgliedern ist hingegen der Staat, in dem sich die Heimatbasis befindet, zuständig.

Wohnort in Deutschland
(bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in Deutschland)

Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat
(bzw. bei Flugpersonal: Heimatbasis in einem anderen Mitgliedstaat)

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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