Bei dem Abschluss einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich sowohl auf deutscher wie auch auf ausländischer Seite um eine Ermessensentscheidung, bei der alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft und abgewogen werden. Neben dem stets zu prüfenden Interesse der betroffenen Person am Abschluss einer solchen Vereinbarung wird auf deutscher Seite insbesondere Wert auf die folgenden Gesichtspunkte gelegt:
- die arbeitsrechtliche Anbindung in Deutschland,
- die Befristung der Tätigkeit im anderen Staat und
- die bisherige Integration in die deutsche Sozialversicherung.
Nähere Einzelheiten – einschließlich besonderer Gesichtspunkte, die die jeweilige ausländische Stelle beim Abschluss von Ausnahmevereinbarungen berücksichtigt – finden Sie hier .