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Wo muss ich eine A1-Bescheinigung beantragen, wenn ich meine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausübe?

 

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnstaats. Sie stellt fest, welcher Mitgliedstaat für Ihren sozialen Schutz zuständig ist. Eine Erläuterung des Begriffs „Wohnstaat“ im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts finden Sie hier .

  • Wohnort in Deutschland
    Sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben und in Deutschland wohnen, ist der GKV-Spitzenverband, DVKA für die Feststellung des anwendbaren Rechts zuständig. Soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten Sie von hier auch die A1-Bescheinigung. Hinweise zu den Antragsverfahren für die verschiedenen Fallgestaltungen einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten finden Sie hier .
  • Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat
    Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, haben Sie sich an den zuständigen Träger Ihres Wohnstaats zu wenden. Dieser wird die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. Die Adressen finden Sie hier . Bitte verwenden Sie in diesem Fall nicht die vom GKV-Spitzenverband, DVKA erstellten Formulare, sondern nutzen zur Beschleunigung des Verfahrens die vom jeweiligen Träger angebotenen Antragsverfahren und –formulare.
    Der Träger des Wohnstaats veranlasst auch, dass für Sie eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird. Wenn er feststellt, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, informiert er die Deutsche Rentenversicherung Bund (Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, Kontakt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/Kontakt-Formular/kontakt-formular_node.html ). Von dort wird die Ausstellung der A1-Bescheinigung auf deutscher Seite in die Wege geleitet..

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

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