Extranet

Abschluss einer Ausnahmevereinbarung

 

Wird eine Person von ihrem deutschen Arbeitgeber in einem anderen Staat eingesetzt, so gelten grundsätzlich die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (sofern nicht z. B. eine Entsendung oder eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt). Unter bestimmten Umständen kann jedoch im Rahmen einer sogenannten Ausnahmevereinbarung mit der jeweils zuständigen Stelle im Ausland vereinbart werden, dass für eine vorübergehend dort eingesetzte Person in deren Interesse weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

Eine solche Ausnahmevereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen den jeweils zuständigen Stellen getroffen werden. Auf deutscher Seite sind wir, der GKV-Spitzenverband, DVKA für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zuständig.

Anträge auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für Einsätze innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind uns ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Hinweise zum elektronischen Antragsverfahren für Einsätze innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie Anträge für Einsätze in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, finden Sie, wenn Sie in der folgenden Auswahlbox den Staat auswählen, in dem der vorübergehende Einsatz erfolgt.

Lediglich Anträge für Einsätze in Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, senden Sie bitte noch vollständig ausgefüllt an:

GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601

Zusätzlich finden Sie in unseren Merkblättern „Arbeiten in...“ weitere länderspezifische Informationen, z.B. auf welche Versicherungszweige sich eine Ausnahmevereinbarung auswirkt, wann eine Ausnahmevereinbarung in Betracht kommt und welche Bescheinigung ausgestellt wird.

Den Staat nicht gefunden?

Zusätzlich zu den zuvor genannten Staaten bestehen keine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und weiteren, hier nicht genannten Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Es können daher auch keine Ausnahmevereinbarungen getroffen werden.

In diesem Falle kommt es hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ausschließlich auf die innerstaatlich deutsche Vorschrift über die Ausstrahlung an (§ 4 SGB IV). Dies gilt im Übrigen auch bei Staaten, mit denen Abkommen bestehen, für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.

Für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitsförderung obliegt die diesbezügliche Prüfung der bisher zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse). Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen.

Sind die Vorschriften für die Weitergeltung deutschen Rechts in den obigen Versicherungszweigen erfüllt, schließt dies jedoch nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsland bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die von den Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit.

Bitte setzen Sie sich daher für die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung für die Zeit des Einsatzes in den Staaten mit denen Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit hat bzw. für die vom jeweiligen Abkommen nicht erfassten Sozialversicherungsbereiche mit den jeweiligen vorgenannten zuständigen Stellen in Verbindung. Diese Stellen können Ihnen auch Auskunft über ggf. mögliche Anwartschaftsversicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen geben.

Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung können Sie sich ggf. mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Postfach 51 10 40, 50946 Köln in Verbindung setzen (siehe auch www.pkv.de ).

Hinweis

Möchten Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen, wonach nicht die deutschen, sondern die Rechtsvorschriften eines anderen Staates gelten sollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle dieses Staates. Die Kontaktdaten finden Sie in unseren Merkblättern „Arbeiten in...“

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