Extranet

Brexit

 

Das Austrittsabkommen

Im Rahmen des zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens waren während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (im Weiteren: Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vollumfänglich weiter anwendbar (z. B. für Touristen, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

Der Übergangszeitraum des Austrittsabkommens endete zum 31.12.2020.

Für Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommens festgelegten Rahmen weiter.

Weiterführende Informationen finden Sie unten auf dieser Seiten.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit für die zukünftigen Beziehungen aushandeln. Das Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 entsprechen. Es findet seit dem 01.01.2021 für Situationen Anwendung, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.

Dies bedeutet, dass die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitender Bezug vor dem 01.01.2021 haben, unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter gelten und
  • für Sachverhalte, die ab dem 01.01.2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten unter dem im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Voraussetzungen weiter gelten.

Hinweis für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit bei vorübergehenden Aufenthalten:

Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten ab 01.01.2021 die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich fort. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen nicht erfasst.

Von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich auch ab 01.01.2021 im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden.

Zudem sind vorläufig alle Europäischen Krankenversicherungskarten (EHICs), die neu eingeführte Global Health Insurance Card (GHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren.

Dabei gilt ab 01.01.2021 für vom Austrittsabkommen erfasste Personen Folgendes:

  • Personen, die in vollem Umfang vom Austrittsabkommen erfasst sind (Art. 30 Austrittsabkommen), müssen beim britischen Träger eine EHIC im neuen Design (Citizens‘ Rights-EHIC) bzw. PEB, falls diese noch nicht verfügbar ist, beantragen. Dazu zählen z. B. entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Studierende, die gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft sind und seit einem Zeitpunkt vor Ablauf des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einem Mitgliedstaat studieren, erhalten eine eigene EHIC für Studierende. Diese kann für einen bestimmten Zeitraum und mittels eines Ländercodes für ein bestimmtes Land begrenzt sein. Aufgrund des neuen Abkommens soll die EHIC für Studierende in allen Mitgliedstaaten – unabhängig vom eingetragenen Ländercode – akzeptiert werden.

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