Extranet

Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

 

Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens GME3

Auch wenn Sie gewöhnlich in einem Mitgliedstaat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in einem anderen Mitgliedstaat einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gelten für Sie einheitlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nur eines Mitgliedstaates.

Bitte beachten Sie, dass die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stets von den Bestimmungen des Staates abhängt, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. An diese Einstufung sind wir bei unserer Festlegung gebunden. So kann es beispielsweise sein, dass das Bekleiden einer bestimmten Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc.), der Besitz einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder die Eintragung bzw. Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer oder einem entsprechenden Versorgungswerk in einigen Staaten als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dies gilt teilweise auch dann, wenn die „Tätigkeit“ praktisch gar nicht ausgeübt wird. Bitte machen Sie dennoch diesbezügliche Angaben im Fragebogen oder fügen ein Anschreiben mit Erläuterungen bei.

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.

Wohnen Sie in Deutschland, senden Sie den Fragebogen GME3 vollständig ausgefüllt an:

GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Sie und Ihr Arbeitgeber die Angaben zu bestätigen haben. Sie können auch Steuerberater, Unternehmensberatungen, etc., für das Verfahren bevollmächtigen. In diesem Fall benötigen wir eine Kopie der Vollmacht.

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens bitten wir Sie, den Fragebogen am Bildschirm auszufüllen. So ist alles maschinell lesbar und Sie helfen uns, Ihre Daten zügig erfassen zu können.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden Sie bzw. Ihr Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktiert.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die deutsche Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier .

Bitte beachten Sie: Wohnen Sie nicht in Deutschland, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnstaat zuständigen Träger , damit dieser die für sie anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Fragebogen GME3

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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