Hier bekommen Sie einen Überblick über die relevanten EU-Verordnungen, Beschlüsse Empfehlungen und Verbindungsstellenvereinbarungen.
Hier bekommen Sie einen Überblick über die relevanten EU-Verordnungen, Beschlüsse Empfehlungen und Verbindungsstellenvereinbarungen.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Verordnung (EU) Nr.1231/2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 1971) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (des Rates vom 21. März 1972) über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Bitte beachten Sie, dass die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 auf Sachverhalte mit Bezug zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz nicht unmittelbar Anwendung finden. Mit diesen Staaten wurden gesonderte Abkommen geschlossen, in denen die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.
Hinsichtlich der anzuwendenden Regelungen für Sachverhalte mit Bezug zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist zunächst danach zu differenzieren, ob der Sachverhalt unter das Austrittsabkommen oder das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fällt.
In diesem Abschnitt stehen Ihnen die Abkommen und diesbezügliche Regelungen zu den Verordnungen zur Verfügung.
Die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 finden auf Sachverhalte mit Bezug zu Island, Liechtenstein und Norwegen nicht unmittelbar Anwendung. Mit diesen Staaten wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in den Artikeln 7 und 29 i. V. m. Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (in Auszügen)
Anhang VI zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), aktualisiert durch den Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 findet auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz nicht unmittelbar Anwendung. Mit der Schweiz wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in Artikel 8 i. V. m. Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, aktualisiert durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses (eingesetzt im Rahmen dieses Abkommens)
Ist das Austrittsabkommen anwendbar, sind grundsätzlich die Regelungen der VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 anwendbar. Dies ergibt sich aus den Artikeln 30 bis 39 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft i. V. m. Anhang I des Abkommens.
Anhang I Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit verweist nicht auf die Regelungen der Verordnungen, sondern statuiert mit den Bestimmungen im Protokoll über die Koordinierung der Sozialen Sicherheit eigene Regelungen.
Das vollständige Abkommen über Handel und Zusammenarbeit finden Sie hier.