Extranet

Rentnerinnen und Rentner

 

Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente beziehen, seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 im Vereinigten Königreich wohnen und von einem britischen Träger aufgrund des Portablen Documents S1 betreut werden, können weiterhin mit diesem Dokument Leistungen im Krankheits- und Pflegefall in Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen. Sie unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU- Mitgliedstaat, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse erhalten haben.

  • Beispiel: Sie beziehen ausschließlich eine deutsche Rente, leben seit 2018 im Vereinigten Königreich und werden dort aufgrund des Portablen Documents S1 von einem britischen Träger betreut. Ihr Lebensmittelpunkt liegt auch nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich. Im Februar 2021 möchten Sie Urlaub in Frankreich machen.
  • Ergebnis: Wenn Sie die deutsche Rente beziehen, während Sie im Vereinigten Königreich wohnen, unterfallen Sie den Regelungen des Austrittsabkommens und können weiterhin Leistungen mit dem Portablen Document S1 in Anspruch nehmen. Während Ihres Urlaubs in Frankreich, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten.

Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente beziehen und ihren Wohnsitz zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich verlegen, können ebenfalls aufgrund einer durch die zuständige deutsche Krankenkasse ausgestellte Anspruchsbescheinigung vom britischen Träger betreut werden und Leistungen im Krankheitsfall in Anspruch nehmen. Der Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist hingegen nicht mehr möglich.

Personen, die eine britische und eine deutsche Rente beziehen und seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 in Deutschland wohnen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse begründet wurde, besteht ein Anspruch auf Leistungen in Deutschland mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Verlegen Sie Ihren Wohnort ab dem 01.01.2021 in das Vereinigte Königreich, unterliegen Sie den Regelungen des Austrittsabkommens. Dies bedeutet, dass Sie mit der Wohnortverlegung ins Vereinigte Königreich auch den britischen Rechtsvorschriften unterliegen und dort zu versichern sind. Für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaube) in einem EU-Mitgliedstaat benötigen Sie die Citizens´Rights-Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB). Diese erhalten Sie dann von Ihrem britischen zuständigen Träger. Erkranken Sie während eines Urlaubs in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie mit den Bescheinigungen medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer am Urlaubsort in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Aufenthalte in Deutschland.

  • Beispiel: Sie beziehen eine britische und eine deutsche Rente und leben seit 2018 in Deutschland. Sie erhalten in Deutschland Leistungen mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Am 20.02.2021 verlegen Sie Ihren Wohnort in das Vereinigte Königreich. Im März 2021 möchten Sie Urlaub in Frankreich machen.
  • Ergebnis: Mit der Verlegung Ihres Wohnortes unterliegen Sie den britischen Rechtsvorschriften und sind dort zu versichern. Während Ihres Urlaubs in Frankreich, können Sie Ihre neue Citizens´Rights-Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. ggfs. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrem britischen Träger erhalten haben, um medizinisch notwendige Behandlungen zu erhalten. Dies gilt auch für einen Urlaub in Deutschland.

Personen, die ihr Renteneintrittsalter für eine britische Rente erst zukünftig erreichen und vor Ende des Übergangzeitraums in Deutschland wohnen, fallen ebenfalls unter die Regelungen des Austrittsabkommens. Dies bedeutet, dass Sie mit Beantragung einer staatlichen britischen Rente zu Lasten des zuständigen britischen Trägers mit dem Portablen Documents S1 von einer deutschen Kranken- und Pflegekasse betreut werden und Leistungen der Krankheit und Pflege erhalten können, falls Sie nicht aufgrund zusätzlichen Rentenbezugs oder einer Erwerbstätigkeit anderen Rechtsvorschriften unterliegen.

Hinweis zur Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich:

Im Vereinigten Königreich eingeschriebene Personen und ihre Familienangehörigen, die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung eine sog. Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich entrichten müssen, können eine Erstattung (ganz oder teilweise) der entsprechenden Gebühr beim britischen Wohnortträger beantragen.

Weitere Informationen zur Gesundheitsgebühr und Rückerstattung: https://www.gov.uk/healthcare-immigration-application/refunds

Weitere Fragen zur Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall beantwortet Ihnen Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse in Deutschland.

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