Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind vom neuen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht erfasst. Für in Deutschland Versicherte, die sich ab dem 01.01.2021 vorübergehend oder dauerhaft im Vereinigten Königreich aufhalten und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, hat dies folgende Auswirkungen:
1) Export von Leistungen (wie z.B. Pflegegeld)
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich grundsätzlich nur noch für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr bezogen werden. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Informationen zu Ihren Ansprüchen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse.
Die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 26 Abs. 1 SGB XI), mit welcher ein Leistungsanspruch einschließlich des Exports bereits festgestellter Ansprüche verbunden sein soll, besteht im Verhältnis zum Vereinigte Königreich nicht mehr.
2) Vorversicherungszeit für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2 SGB XI) Zurückgelegte britische Zeiten der Krankenversicherung können nicht mehr zur Erfüllung der Vorversicherungszeit herangezogen werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse.
- Beispiel: Sie beziehen Leistungen der deutschen Pflegeversicherung und möchten Ihren Wohnsitz zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 ins Vereinigte Königreich verlegen. Zuvor bestand keinerlei grenzüberschreitender Bezug zum Vereinigten Königreich.
- Ergebnis: Mit Wohnsitzverlegung ins Vereinigte Königreich ist Ihre Pflegeversicherung in Deutschland zu beenden. Ein Leistungsbezug ist nicht mehr möglich. Bitte lassen Sie sich bei einer zukünftigen Rückkehrabsicht nach Deutschland zu einer möglichen Anwartschaftsversicherung von Ihrer zuständigen Pflegekasse beraten.