Entsandte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihre Tätigkeit im Vereinigten Königreich vor dem 01.01.2021 aufgenommen haben, können medizinisch notwendige Leistungen bis zum Ende des Aufenthalts mit der von der zuständigen deutschen Krankenkasse ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen. Eine Entsendung gilt als vorübergehender Aufenthalt.
- Beispiel: Sie sind Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger (besitzen z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit), bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert und wurden von Ihrem Arbeitgeber vom 01.11.2020 bis 31.10.2022 ins Vereinigte Königreich entsandt.
- Ergebnis: Sie können bis zum Ende der Entsendung medizinisch notwendige Leistungen über die von Ihrer zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen.
Für Entsendungen, die ab dem 01.01.2021 beginnen, ist ein Leistungsbezug über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder das Portable Document S1 aufgrund des neuen Abkommens weiterhin möglich. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind allerdings nicht erfasst.
Hinweis zur Gesundheitsgebühr im Vereinigten Königreich:
Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich kann seit 01.01.2021 eine sog. Gesundheitsgebühr fällig werden.
Weitere Informationen zur Gesundheitsgebühr: https://www.gov.uk/healthcare-immigration-application/refunds
Weitere Fragen zur Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall beantwortet Ihnen Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse in Deutschland.