Extranet

Wohnort in Deutschland bei Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich

 

Personen, die seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2021 in Deutschland wohnen, im Vereinigten Königreich erwerbstätig sind und von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des Portablen Documents S1 betreut werden, können weiterhin mit diesem Dokument Leistungen im Krankheits- und Pflegefall in Deutschland in Anspruch nehmen. Sie unterliegen weiterhin den britischen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie Ihre neue Cititzens´Rights Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie bei Ihrem britischen Träger beantragen müssen.

  • Beispiel: Sie leben seit 2018 in Deutschland und arbeiten im Vereinigten Königreich (unterliegen den britischen Rechtsvorschriften). Für die Einschreibung bei einer deutschen Krankenkasse haben Sie von Ihrem britischen Träger das sog. Portable Document S1 erhalten.
  • Ergebnis: Sie können auch weiterhin über den 01.01.2021 hinaus von der deutschen Krankenkasse betreut werden und Sachleistungen im Krankheits- und Pflegefall in Deutschland erhalten. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem anderen EU- Mitgliedstaat, können Sie Ihre neue Citizens´Rights-Europäische Krankenversicherungskarte (CR-EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrem britischen Träger erhalten haben.

  • Beispiel: Sie sind im Vereinigten Königreich erwerbstätig (unterliegen den britischen Rechtsvorschriften), leben seit 2018 in Deutschland und werden in Deutschland auf-grund des Portablen Documents S1 von einer deutschen Krankenkasse betreut. Im Jahr 2022 erreichen Sie das Renteneintrittsalter für die britische gesetzliche Rente.
  • Ergebnis: Wenn Sie die britische Rente beziehen, während Sie weiterhin in Deutschland wohnen, gelten Sie als Rentner/in und nicht mehr als „erwerbstätige Person“. Sie unterfallen nach wie vor den Regelungen des Austrittsabkommens und können weiterhin Leistungen mit dem Portablen Document S1 in Anspruch nehmen.

Personen, die seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 in Deutschland wohnen und im Vereinigten Königreich erwerbstätig sind, können mit dem Portablen Document S1 Leistungen im Krankheitsfall in Deutschland in Anspruch nehmen. Leistungen der Pflegebedürftigkeit sind allerdings nicht mehr erfasst und können daher auch nicht im Wege der Sachleistungsaushilfe bezogen werden. Sie unterliegen weiterhin den britischen Rechtsvorschriften. Benötigen Sie medizinische Versorgung während eines Urlaubs in einem EU-Mitgliedstaat, können Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)), Global Health Insurance Card (GHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) nutzen, die Sie von Ihrem britischen Träger erhalten haben.

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