Information zur Sozialversicherung
Für Personen, die NICHT die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit der Schweiz nicht. Dazu zählen auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Für diese Personen kommt zur Vermeidung einer Doppelversicherung gegebenenfalls das Deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung:
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zumindest in einigen Bereichen der Sozialversicherung zu vermeiden, enthält das am 01.05.1966 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Zuständigkeitsregelungen, die Sie den folgenden Übersichten entnehmen können.