Allgemeine Voraussetzungen
Das Schlussprotokoll zum deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen regelt unter Ziffer 8, dass insbesondere die Regelung zur Entsendung auch für Personen gilt, die nach deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Versicherungspflicht den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass für in Deutschland selbstständig tätige Personen bei einer vorübergehend in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 24 Monate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Da für Selbstständige weitere Kriterien nicht klar definiert wurden, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in der Schweiz selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zu beurteilen.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung CH1 für selbstständig tätige Personen sind ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .