Allgemeine Voraussetzungen
Das Schlussprotokoll zum deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen regelt unter Ziffer 8, dass insbesondere die Regelung zur Entsendung auch für Personen gilt, die nach deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Versicherungspflicht den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass für in Deutschland selbstständig tätige Personen bei einer vorübergehend in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 24 Monate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Da für Selbstständige weitere Kriterien nicht klar definiert wurden, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in der Schweiz selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung CH 1 zuständigen Stelle beantragt werden.
Dies sind:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden,
- der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern in Deutschland nur eine gesetzliche Unfallversicherung besteht,
- im Übrigen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin.