Personen, die vorübergehend in der Schweiz beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in der Schweiz Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die die erwerbstätige Person begleiten.
Sie können die Leistungen mit der Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) in Anspruch nehmen. Sowohl die EHIC als auch die PEB wird von der Krankenkasse in Deutschland ausgestellt. Daneben enthält auch das in erster Linie für Urlauber bestimmte Merkblatt „ Urlaub in der Schweiz (PDF, 566 KB)“ nützliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Hier finden Sie auch Hinweise für den Fall, dass eine Person in einem solchen Staat erkrankt und arbeitsunfähig wird.
Weitere Informationen hierzu erteilt die zuständige Krankenkasse. Außerdem berät hierzu auch die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Sie finden diese unter www.eu-patienten.de .
Wenn in der Schweiz eine Behandlung erforderlich werden sollte, werden die Leistungen, die erforderlich und nach schweizerischem Recht vorgesehen sind, durch die Gemeinsame Einrichtung KVG erbracht. Dieser Träger kann auch über die Leistungsaushilfe in der Schweiz informieren.
Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind auch unmittelbar bei der zuständigen deutschen Krankenkasse erhältlich.
Alternativ erhalten die vorübergehend in der Schweiz tätigen Personen, wenn sie während der Beschäftigung erkranken, die im Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) vorgesehenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber (vgl. § 17 SGB V). Dies gilt auch für die gesetzlich versicherten Familienangehörigen, die die betreffende Person begleiten oder sie dort besuchen. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten (maximal in Höhe der für die Krankenkasse geltenden deutschen Vertragssätze).
Weitere Informationen – auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse – erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin