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Glossar

Auf dieser Seite haben wir Erläuterungen zu Begriffen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes für Sie zusammengestellt.

A1-Antragsverfahren (Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1)

Ausführliche Informationen zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 finden Sie hier .

A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung heißt offiziell „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“. Sie dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.

Abkommensstaaten

Hierbei handelt es sich um Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Welche das sind, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada (außer Quebec, für das eine gesonderte Vereinbarung gilt)
  • Korea
  • Kosovo
  • Marokko
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Quebec (Provinz Kanadas, für die eine gesonderte Vereinbarung gilt)
  • Serbien
  • Türkei
  • Tunesien
  • Uruguay
  • USA

Zu beachten ist, dass viele Abkommen keine Leistungen der Krankenversicherung umfassen (siehe hierzu die Hinweise unter dem Begriff „Geltungsbereich“).

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (zuvor: Handels- und Kooperationsabkommen)

Ein zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Zuge des BREXIT geschlossenes Abkommen, das seit dem 01.01.2021 Anwendung findet. Es enthält Regelungen, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit entsprechen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „ Brexit “.

Anspruchsbescheinigung

Personen, die in einem Mitglied- oder Abkommensstaat Sachleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Anspruch auf Sachleistungen mit einem vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellten Dokument (Anspruchsbescheinigung) nachweisen. Im Rahmen der Leistungsaushilfe dürfen nur vereinbarte Anspruchsbescheinigungen eingesetzt werden. Es gibt sie in verschiedenen Formaten und für jede Aufenthaltsform: Im Format einer Kreditkarte (Europäische Krankenversicherungskarte – EHIC), in Papierform (Anspruchsbescheinigungen für Abkommensstaaten und Portable Documents – PD für Mitgliedstaaten) oder als strukturiertes elektronisches Dokument (SED) für Mitgliedstaaten.

Die SEDs dienen der direkten Kommunikation zwischen den Trägern der Krankenversicherung.

Ohne Anspruchsbescheinigung oder bei Vorlage einer nicht den Anforderungen entsprechenden Anspruchsbescheinigung kann keine Leistungsaushilfe durchgeführt werden.

Anzuwendende Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

Auch für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit hat vom zuständigen Träger des Wohnstaats zu erfolgen. Befindet sich der Wohnort oder die Heimatbasis in Deutschland, ist für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig. Die zuständige Stellen für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei Wohnort im Ausland finden Sie hier .

Aushelfender Träger

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts, der für die im anderen Staat versicherte Person Sachleistungen im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit erbringt.

Ausnahmevereinbarung

Durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung können Personen unter bestimmten Voraussetzungen dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben, auch wenn diese vorübergehend in einem anderen Staat erwerbstätig sind und die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen. Sie bewirkt, dass die Erwerbstätigkeit so behandelt wird, als ob sie in Deutschland ausgeübt würde und vermeidet eine kurzzeitige Integration in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates.

Austrittsabkommen

Ein zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Rahmen des BREXIT geschlossenes Abkommen, das für bestimmte Sachverhalte die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit regelt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik „ Brexit “.

Beamte oder ihnen gleichgestellte Angestellte

Beamte im Sinne der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind Personen, die nach nationalem Recht der beschäftigenden Behörde als Beamte gelten, sowie ihnen Gleichgestellte. In Deutschland gelten vor allem die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Personen gemäß § 8 Absatz 2 SGB VI als Beamte im Sinne der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Dies sind in Deutschland insbesondere Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst etc. Als Beamten gleichgestellte Personen sind Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.

Beschäftigung

Jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In Deutschland wird Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, beschrieben. Entscheidendes Merkmal ist hierbei die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von seinem Arbeitgeber.

Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland

Ausländische Arbeitgeber, die keinen Geschäftssitz in Deutschland haben und hier sozialversicherungspflichtige Personen beschäftigen, müssen gemäß § 28f Abs. 1b SGB IV einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen. Von diesem sind die kompletten Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen, aufzubewahren und für künftige Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV bereitzuhalten. Bevollmächtigte/r kann die beschäftigte Person selbst oder ein Dritter (beispielsweise ein/e Steuerberater/in) sein. Die Haftung für die Erfüllung der Beitrags- und Meldepflichten verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Business Use Case (BUC)

Business Use Case ist die Bezeichnung für einen EESSI-Geschäftsprozess. Es gibt BUCs für jeden Risikosektor (S_BUC = Sickness/Krankheit; P_BUC = Pension/Rente usw.) sowie risikoübergreifende Geschäftsprozesse (H_BUC = Horizontal).

EESSI

Bei EESSI (European Exchange of Social Security Information) handelt es sich um ein europaweites System, das den elektronischen Austausch sozialversicherungsrechtlicher Informationen zwischen den Sozialversicherungsträgern der teilnehmenden Länder ermöglicht. Es wurde von der Europäischen Kommission entwickelt. Mithilfe bestimmter Geschäftsprozesse (Business Use Cases – BUCs) können Informationen über sogenannte Strukturierte Elektronische Dokumente (SEDs) schnell, sicher und kostengünstig ausgetauscht werden.

Einweisungsschein

Für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus wird in der Regel eine Einweisung benötigt. Das Formular zur Einweisung in ein Krankenhaus ist überschrieben mit „Verordnung von Krankenhausbehandlung“. Einweisungsscheine werden von Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzten ausgestellt.

Einzugsstelle

Einzugsstellen sind die Krankenkassen, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Einzugsstelle entscheidet unter anderem über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Sie kontrolliert die Korrektheit des Beitragsnachweises und der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Entsendung

Eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich eine abhängig beschäftigte Person auf Weisung ihres Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort zu arbeiten und diese Beschäftigung von vornherein zeitlich befristet ist. Je nachdem, in welchen Staat die Entsendung erfolgt (Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, EU/EWR-Staat, vertragsloses Ausland) bestehen ggf. weitere Anforderungen, z. B. hinsichtlich der maximalen Dauer einer Entsendung.

Ist eine Person entsandt, gelten für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.

Sie kann auch von in Deutschland versicherten Personen genutzt werden, die sich vorübergehend in Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien aufhalten.

EU-Staaten

Zu den EU-Staaten gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

EWR-Staaten

Zu den EWR-Staaten gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.

Familienangehörige

Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich bei Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Familienangehörigen. Bei Familienangehörigen, die Sachleistungen in einem Abkommensstaat in Anspruch nehmen wollen, richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen mit Ausnahme Bosnien-Herzegowinas und der Türkei nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

Flüchtlinge

Personen im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Forderungsberechtigter Träger

Der aushelfende Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes wird im Rahmen der Kostenabrechnung als forderungsberechtigter Träger oder auch als Gläubiger bezeichnet.

Geldleistungen

Aus deutscher Sicht sind dies z. B. Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegegeld.

Geltungsbereich, gebietlicher

Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das jeweilige Gebiet eines Staates, in dem die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit Anwendung finden.

Meist sind dies die bekannten Hoheitsgebiete der in eine der Regelungen eingebundenen Staaten. Es gibt hierzu aber Ausnahmen bzw. Besonderheiten.

Geltungsbereich, persönlicher

Eine Voraussetzung dafür, dass die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit oder ein Abkommen über Soziale Sicherheit in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt angewendet werden können, ist, dass die die betreffende Person vom persönlichen Geltungsbereich der jeweiligen Regelung erfasst wird.

In diesem Rahmen erfassen die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit alle Staatsangehörigen eines EU-Staats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat. Entscheidend ist dabei die Staatsangehörigkeit des bzw. der Stammversicherten. Die Staatsangehörigkeit der mitversicherten Familienangehörigen und Hinterbliebenen ist unerheblich.

Bei Erweiterungen des Personenkreises (z. B. auf sogenannte „Drittstaatsangehörige“) sind Besonderheiten in Bezug auf einige Mitgliedstaaten zu beachten.

Die Abkommen enthalten unterschiedliche Regelungen. Die meisten Abkommen machen ihre Anwendungen nicht von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig (sogenannte „offene Abkommen“). Lediglich die Abkommen mit Marokko, der Türkei und Tunesien sehen Einschränkungen vor. In einigen Abkommen ist der persönliche Geltungsbereich nicht für alle grenzüberschreitenden Situationen einheitlich geregelt.

Geltungsbereich, sachlicher

Der sachliche Geltungsbereich beschreibt, auf welche Risikobereiche bzw. Versicherungszweige sich die jeweilige Regelung bezieht. Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit beziehen sich auf Risikobereiche, die Abkommen über Soziale Sicherheit auf konkrete Versicherungszweige.

Bei den Abkommen ist dabei zu beachten, dass sie zwar immer die Rentenversicherung, niemals aber die Pflegeversicherung erfassen – und, dass darüber hinaus die Schlussprotokolle zu den Abkommen einseitige Regelungen für bestimmte Sozialversicherungszweige enthalten können.

Geplante Behandlung (Zustimmungsfall)

Ein Zustimmungsfall im Sinne der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt vor, wenn der Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Behandlung erfolgt. D. h., die medizinische Versorgung ist geplant und stellt den eigentlichen Grund des Auslandsaufenthaltes dar.

Ein Zustimmungsfall im Sinne der Abkommen liegt prinzipiell immer dann vor, wenn bei Abreise aus dem zuständigen Staat der Versicherungsfall – z. B. die behandlungsbedürftige Erkrankung – bereits besteht. Dies gilt dann auch unabhängig davon,

  • ob der Aufenthalt im anderen Staat zum Zwecke der Behandlung erfolgt,
  • vor Abreise aus dem zuständigen Staat bereits eine Behandlung durchgeführt wurde oder
  • die Inanspruchnahme von Sachleistungen im anderen Staat vorhersehbar war.

Die Zustimmung für eine geplante Behandlung in einem anderen Staat ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme der Sachleistung beim zuständigen Träger zu beantragen. Diese wird dann ggf. durch das Ausstellen einer speziellen Anspruchsbescheinigung erteilt.

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Personen, die ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben.

Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnort)

Den Wohnort hat eine berechtigte Person dort, wo sie sich gewöhnlich aufhält bzw. ihren Lebensmittelpunkt hat. Für die Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind konkrete Kriterien festgelegt, die eine Orientierung bieten - vgl. Artikel 11 VO (EG) 987/09.

Dies sind

  • Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates,
  • die Situation der Person, einschließlich
    - der Art der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrages,
    - ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
    - der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
    - im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
    - ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter.

Der Staat, der als steuerlicher Wohnsitz der Person gilt, ist als weiteres Kriterium für den Wohnort heranzuziehen.

Ergänzende Informationen zur Bestimmung des Wohnorts bei Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit finden Sie im Teil III des Praktischen Leitfadens der EU-Kommission .

Im Rahmen der Anwendung der Abkommen über Soziale Sicherheit sind ggf. abweichende Regelungen zu beachten.

Global Health Insurance Card (GHIC)

Der britische Nationale Gesundheitsdienst stellt für vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Personen als Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt statt der EHIC eine GHIC aus.

Grenzgängerin bzw. Grenzgänger

Im Sinne der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ist jede Person, die ihre Berufstätigkeit (abhängig beschäftigt oder selbständig) im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt, Grenzgängerin bzw. Grenzgänger. Der Personenkreis spielt im Abkommensrecht aufgrund der räumlichen Entfernung praktisch keine Rolle.

Heimatbasis / Homebase

Heimatbasis ist der vom Luftfahrtunternehmer bestimmte Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer nicht für die Unterbringung verantwortlich ist. Bei Flugbetrieben, die Besatzungsmitglieder über einen längeren Zeitraum im Ausland fliegen lassen, wird der Flugplatz als Heimatbasis benannt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Home-Office

Home-Office ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber von ihrem Zuhause aus, z. B. unter Nutzung von IT-Systemen (z. B. Notebooks oder Datenträger), für den Arbeitgeber tätig zu sein.

Kostenabrechnung

Der forderungsberechtigte Träger übermittelt seine Kostenrechnungen über seine Verbindungsstelle an die Verbindungsstelle des erstattungspflichtigen (zuständigen) Trägers. Hierbei kann es sich um strukturierte elektronische Dokumente (SEDs) oder um Papierdokumente (z. B. SRB 125 DE) handeln.

Leistungsaushilfe

Deutschland und andere Staaten stellen sich durch die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit bzw. die Abkommen über Soziale Sicherheit ihre Gesundheitssysteme gegenseitig zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der anspruchsberechtigten Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, als ob die Person nach seinen Rechtsvorschriften versichert wäre. Ein solches Vorgehen wird als „Leistungsaushilfe“ bezeichnet.

Leistungserbringer

Im Rahmen der Leistungsaushilfe erhalten anspruchsberechtige Personen aus dem Ausland in Deutschland Sachleistungen nur von Vertrags(zahn)ärztinnen, Vertrags(zahn)ärzten, zugelassenen Krankenhäusern und Anbietern von anderen Gesundheitsleistungen, die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen haben (z. B. Ergotherapeutinnen und -therapeuten etc.). Sie werden unter dem Begriff „Leistungserbringer“ zusammengefasst.

Leistungspflichtiger Träger

Der zuständige Träger wird im Rahmen der Kostenabrechnung als leistungspflichtiger Träger oder auch als Schuldner bezeichnet.

MISSOC

MISSOC ist ein Informationssystem der Europäischen Union. MISSOC beinhaltet detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit der 27 EU-Staaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Sie finden hierzu Näheres unter MISSOC.

Mitgliedstaaten

Dieser Begriff wird innerhalb des Glossars als Bezeichnung für die Staaten verwendet, für die die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, das Austrittsabkommen oder das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung finden. Erfasst werden auch einige Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.

Mitgliedstaaten in diesem Sinne sind

  • die EU-Staaten
    (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern),
  • die EWR-Staaten
    (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie
  • die Schweiz und
  • das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Mobiles Arbeiten

Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Beschäftigte ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt nicht zwingend die Verwendung von Informationstechnologie voraus.

Nationale Kontaktstelle

EU-PATIENTEN.DE ist eine wettbewerbsneutrale Plattform zur Information von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleistern rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zwischen Deutschland und dem EU-Ausland.

Nationaler Anspruchsnachweis

Personen aus Abkommensstaaten, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland

(z. B. im Rahmen eines Urlaubs) eine (zahn-)ärztliche Behandlung benötigen oder sich zum Zwecke einer ambulanten (zahn-)ärztlichen Behandlung nach Deutschland begeben, benötigen für diese Behandlung einen Nationalen Anspruchsnachweis.

Das Gleiche gilt für Personen aus Mitgliedstaaten, die sich zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland begeben (Portable Document S2) sowie für Grenzgänger in Rente sowie deren Familienangehörigen, die sich zur fortlaufenden Behandlung einer Erkrankung in Deutschland als ehemaligem Beschäftigungsstaat mit dem Portable Document S3 als anspruchsberechtigt ausweisen können.

Der Nationale Anspruchsnachweis ist vor Behandlungsbeginn in der jeweiligen (Zahn-)Arztpraxis vorzulegen. Er wird von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Anspruchsbescheinigung für die geplante Behandlung (Zustimmungsfall) oder den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland vorgelegt wird. Wählbar ist jede gesetzliche Krankenkasse.

Mit einem Nationalen Anspruchsnachweis können vertrags(zahn)ärztliche Leistungen über die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung mit der gewählten Krankenkasse abgerechnet werden.

Portable Document (PD)

Portable Documents werden auf Antrag der anspruchsberechtigten Personen vom zuständigen Träger ausgestellt. Es handelt sich um Papierdokumente, mit denen Personen aus Mitgliedstaaten ihren Status bzw. ihren Anspruch gegenüber dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nachweisen.

Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)

Anspruchsbescheinigung für den vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat. Sie gehört ebenfalls zu den Portable Documents und wird in besonderen Situationen (z. B. Diebstahl, Verlust der EHIC oder bei nachträglicher Leistungsaushilfe) auf Antrag der anspruchsberechtigten Person vom zuständigen Träger ausgestellt.

Sie findet auch bei in Deutschland versicherten Personen Anwendung, die sich vorübergehend in Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien aufhalten.

Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit umfassen alle nationalen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit oder in den einzelnen Sozialversicherungsabkommen definierten sachlichen Geltungsbereiche. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter „Geltungsbereich, sachlicher“.

Da sich die Sozialversicherungsabkommen in der Regel nicht auf alle Sozialversicherungszweige erstrecken, hat dies zur Folge, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich der Weitgeltung des deutschen Rechts nur für die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Sozialversicherungszweige auf der Basis des jeweiligen Abkommens erfolgen kann. Eine Übersicht der erfassten Sozialversicherungszweige finden Sie hier .

Sachleistungen

Hierbei handelt es sich um Leistungen, die eine anspruchsberechtigte Person unmittelbar als Sache (in natura oder als Dienstleistung) vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes bzw. durch dessen Vertragspartner erhält. Finden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Anwendung, gehören zu den Sachleistungen bei Krankheit auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die anspruchsberechtigte Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Der Umfang der Sachleistungen hängt vom Aufenthaltszweck und von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer ab.

Selbstständige Tätigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Staatenlose

Personen im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

Stammversicherte bzw. Stammversicherter

Als Stammversicherte bzw. Stammversicherter wird eine Person bezeichnet, von der Familienangehörige ihre Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ableiten. Hierbei kann es sich um eine pflichtversicherte oder um eine freiwillig versicherte Person handeln.

Telearbeit im Sinne des Multilateralen Rahmenübereinkommens über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit

Mit „grenzüberschreitender Telearbeit“ im o. g. Sinne ist eine Tätigkeit gemeint, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte, jedoch

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem, in welchem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet und
  • sich auf Informationstechnologie stützt, um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Beteiligten/Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Ausführliche Informationen zum Rahmenübereinkommen finden Sie hier .

Träger des Wohn- oder des Aufenthaltsortes

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts erbringt aushilfsweise Sachleistungen für eine Person, die nicht bei ihm versichert ist. Er wird deshalb in der Praxis auch als „Aushelfender Träger“ bezeichnet. Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland kann im Rahmen der Leistungsaushilfe als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes gewählt werden.

Eine Liste der deutschen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier .

Private Krankenversicherer können nicht als Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes gewählt werden.

Verbindungsstelle

Eine Verbindungsstelle bildet das Bindeglied zwischen einem nationalen System der Sozialversicherung und dem entsprechenden System eines anderen Staates. So ist der GKV-Spitzenverband, DVKA das Bindeglied zwischen der deutschen Krankenversicherung und dem jeweiligen System der Krankenversicherung in den anderen Mitglied- und Abkommensstaaten.

Die Verbindungsstelle ist selbst kein Versicherungsträger – führt also weder Versicherungen durch noch erbringt sie Leistungen.

Sie berät aber beispielsweise die Träger der Krankenversicherung in Fragen zu den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit bzw. zu den Abkommen über Soziale Sicherheit und ist eingebunden bei der grenzüberschreitenden Kostenabrechnung zwischen den Trägern der Krankenversicherung.

Außerdem ist sie in versicherungsrechtlichen Fragen, z.B. für gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigte Arbeitnehmer oder für Ausnahmevereinbarungen im Rahmen von Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern und Selbstständigen Ansprechpartner.

Weitere Informationen speziell zu den Aufgaben des GKV-Spitzenverbands, DVKA finden Sie hier .

Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Folgende Verordnungen finden in grenzüberschreitenden Sachverhalten in Bezug auf die EU-Staaten, die EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (siehe unter „Mitgliedstaaten“) Anwendung:

Die „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (Abkürzung: VO (EG) 883/04) und

die „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (Abkürzung VO (EG) 987/09).

Die genannten Verordnungen koordinieren die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften der Staaten, für die sie Anwendung finden.

Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist ein Gremium bei der Europäischen Kommission und zuständig für Verwaltungsangelegenheiten, Auslegungsfragen, die sich aus den Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ergeben sowie für die Förderung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten in diesem Bereich. Die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Verwaltungskommission sind in den Artikeln 71 und 72 der VO (EG) 883/04 festgelegt. Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten.

Vorübergehender Aufenthalt

Ein Merkmal für den vorübergehenden Aufenthalt ist die begrenzte Verweildauer einer Person im anderen Staat, wobei es sich hier sowohl um einen Aufenthalt von nur wenigen Tagen (z. B. während eines Urlaubs) als auch um einen mehrmonatigen Aufenthalt (z. B. Studium, Entsendung) handeln kann.

Eine konkrete zeitliche Höchstgrenze für einen vorübergehenden Aufenthalt gibt es weder in den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit noch in den Abkommen über Soziale Sicherheit. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Lebensmittelpunkt (gewöhnliche Aufenthalt) weiterhin im Herkunftsland liegt.

Wohnort

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist oftmals von entscheidender Bedeutung, wo sich der Wohnort einer Person befindet. Auch für den Fall, dass eine Person mehrere (melderechtliche) Wohnsitze hat, gibt es im Sinne der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sowie der Abkommen über Soziale Sicherheit nur einen „Wohnort“ (Lebensmittelpunkt).

Näheres hierzu siehe unter „Gewöhnlicher Aufenthalt“.

Workaround (Behelfslösung)

Der GKV-Spitzenverband, DVKA stellt im Rahmen von EESSI Änderungsanfragen an die EU, damit spezifische fachliche Anforderungen besser umgesetzt werden können. Bis zur Umsetzung der Änderungsanfragen auf EU-Ebene schlägt der GKV-Spitzenverband, DVKA Behelfslösungen (Workarounds) vor.

Zuständiger Träger

Dies ist der gesetzliche Träger, bei dem die Versicherung für die anspruchsberechtigte Person besteht. Zuständiger Träger für in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte ist also immer die jeweilige deutsche gesetzliche Kranken- und Pflegekasse, bei der die anspruchsberechtige Person versichert ist.

Private Krankenversicherer werden von dem Begriff nicht erfasst.

Zustimmungsfall

Siehe unter „Geplante Behandlung“.

Zustimmungsvordruck

Eine speziell für die geplante Behandlung vorgesehene Anspruchsbescheinigung.

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