In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte,
- die Unfallversicherung,
- das Kindergeld und
- die Krankenversicherung einschließlich der Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in der Schweiz beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind die deutschen Rechtsvorschriften über die Renten-, Kranken-, und Unfallversicherung so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde. Sofern nach den Vorschriften des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar bleiben, gelten auch weiterhin die deutschen Bestimmungen zur Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht zur deutschen Pflegeversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) erfüllt sind.
In der Folge ist die Person in der Schweiz von den Rechtsvorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, die Familienzulagen, die Kranken- und Mutterschaftsversicherung befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in der Schweiz Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und der Schweiz besteht lediglich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Informationen dazu finden Sie hier .
Für Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind, oder Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, finden aber die vorrangig geltenden Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Anwendung. Für diesen Personenkreis gelten ausschließlich die Informationen, die Sie hier .
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.