Das Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Das Deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Beschäftigung bei Unternehmen im Grenzgebiet, deren Betriebsgelände sich auf beide Vertragsstaaten erstreckt ( Art. 6 Abs. 2 SVA )
- Beschäftigung bei Transportunternehmen ( Art. 6 Abs. 3 SVA )
- Beschäftigung bei Luftverkehrsunternehmen ( Art. 6 Abs. 4 SVA )
- Beschäftigung auf Seeschiffen sowie Beschäftigungen, die in diesem Zusammenhang anfallen (Beladen, Löschen und Ausbessern eines Seeschiffes) ( Art. 7 SVA )
- Beschäftigung bei öffentlichem Arbeitgeber ( Art. 8 SVA ).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .