Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Uruguay ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Uruguay ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 24 Monate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 24 Monate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Uruguay selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Uruguays zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 24 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung DE/UY 101 für selbstständig tätige Personen sind mittels eines Fragebogens an die DRV Bund, Berlin, zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Entsendung von mehr als 24 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 25. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die uruguayischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".