Der Begriff „Monate“ in der VO (EG) 883/04 und den Sozialversicherungsabkommen
Im Falle einer Entsendung oder vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat oder Abkommensstaat richtet sich die Berechnung der maximal möglichen Entsendedauer nach der konkreten Bestimmung im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. Sofern eine konkrete Frist genannt ist, stellt sie entweder auf „Monate“ oder „Kalendermonate“ ab. Im Folgenden erläutern wir den für Ihren gewählten Staat relevanten Begriff „Monate“:
In Bezug auf den gewählten Staat ist die maximale Entsendedauer mit einer bestimmten Anzahl von „Monaten“ angegeben. Dadurch ist bei der Berechnung der Frist auf den tatsächlichen Entsendezeitraum abzustellen. Beginnt der Einsatz im anderen Staat nicht am ersten Tag eines Monats, beginnt die zulässige Entsendedauer auch erst mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme im anderen Staat.
Beispiel:
Frau Müller wird von ihrem Arbeitgeber vom 15.03.2025 bis zum 14.03.2027 nach Frankreich entsandt.
Lösung:
Sofern die übrigen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind, gelten während der Dauer des im Voraus auf maximal 24 Monaten begrenzten Einsatzes in Frankreich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die maximale Entsendedauer wird ab dem 15.03.2025 berechnet. Als Nachweis darüber stellt der zuständige Träger auf Antrag für Frau Müller die A1-Bescheinigung für den Zeitraum 15.03.2025 – 14.03.2027 aus.