Der Begriff „Kalendermonate“ in den Sozialversicherungsabkommen
Im Falle einer Entsendung oder vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat oder Abkommensstaat richtet sich die Berechnung der maximal möglichen Entsendedauer nach der konkreten Bestimmung im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. Sofern eine konkrete Frist genannt ist, stellt sie entweder auf „Monate“ oder „Kalendermonate“ ab. Im Folgenden erläutern wir den für Ihren gewählten Staat relevanten Begriff „Kalendermonate“:
In Bezug auf den gewählten Staat ist die maximale Entsendedauer mit einer bestimmten Anzahl von „Kalendermonaten“ angegeben. Dadurch sind bei der Berechnung der Frist Monate, in denen der Einsatz beginnt bzw. endet, in Gänze anzurechnen. Dies bedeutet, dass die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit im anderen Staat von der maximal möglichen Entsendedauer abweichen kann. Dies kann relevant werden, wenn ein Einsatz nicht am ersten Tag eines Monats beginnt. In einem solchen Fall beginnt die Frist für die Ermittlung der maximal zulässigen Entsendedauer mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Beschäftigung im anderen Staat aufgenommen wird..
Beispiel:
Frau Müller wird von ihrem Arbeitgeber vom 15.03.2025 bis zum 14.03.2029 nach China entsandt.
Lösung:
Sofern die übrigen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind, gelten für die ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach China weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die maximale Entsendedauer wird ab dem 01.03.2025 berechnet. Sie endet somit bereits am 28.02.2029. Als Nachweis darüber stellt der zuständige Träger auf Antrag für Frau Müller die Bescheinigung VRC/D 101 für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme bis zum Ende der maximal zulässigen Entsendedauer aus, mithin also für den Zeitraum 15.03.2025 – 28.02.2029.
Hinweis:
Sofern über den 28.02.2029 hinaus die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen sollen, ist dies durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich.