Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Moldau ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die gewöhnlich in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben, gelten bei einer vorübergehend in Moldau ausgeübten ähnlichen Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 24 Monate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 24 Monate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Moldau selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Moldaus zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 24 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung DE/MD 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck DE/MD 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden,
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Entsendung von mehr als 24 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 25. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die moldauischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".