Der GKV-Spitzenverband, DVKA hat unter anderem die Aufgabe, das anzuwendende Versicherungsrecht für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), dem Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erwerbstätige Personen festzulegen. Darüber hinaus ist der GKV-Spitzenverband, DVKA unter anderem die zuständige Stelle für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen mit einem der vorgenannten Staaten sowie mit einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Zum Zwecke der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit sowie zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung werden ausschließlich personenbezogene Daten erhoben, die für die Bearbeitung dementsprechender Anträge erforderlich sind.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist §§ 219a und 219b Sozialgesetzbuch V in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Artikel 19 Absatz 2, Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des Abschlusses einer Ausnahmevereinbarung mit einem Abkommensstaat ist §§ 219a und 219b Sozialgesetzbuch V in Verbindung mit dem zwischen Deutschland und dem jeweils anderen Staat geschlossenen Sozialversicherungsabkommen.
Abhängig vom Einzelfall kann der GKV-Spitzenverband, DVKA im Rahmen der Wahrnehmung seiner ihm zugewiesenen Aufgaben auch Daten von Dritten (z. B. deutschen und ausländischen Trägern der sozialen Sicherheit und anderen Stellen), die an dem Verfahren beteiligt sind, erhalten.