In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf die Schweiz für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU oder der Schweiz besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat oder in der Schweiz.
Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen (dazu zählen auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen), gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit der Schweiz nicht. Für diese Personen kommt zur Vermeidung einer Doppelversicherung gegebenenfalls das Deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung. Hinweise zu diesem Abkommen finden Sie hier .
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie hier .