Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in den USA ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in den USA ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten fünf Jahre allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 5 Jahre befristet ist, ist eine Entsendung im Sinne des Abkommens nicht möglich. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in den USA selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der USA zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von fünf Jahren beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung D/USA 101 für selbstständig tätige Personen sind ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Entsendung von mehr als fünf Jahren
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von fünf Jahren, gelten für die selbstständig tätige Person grundsätzlich die amerikanischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".