In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Uruguay beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
In der Folge ist die Person in Uruguay von den Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Rentensysteme befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Uruguay Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht von Uruguay zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige von Deutschland und Uruguay besteht lediglich für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay.