Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in der Türkei ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in der Türkei ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da das Abkommen keine besonderen Regelungen diesbezüglich vorsieht, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in der Türkei selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Türkei zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung T/A 1 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck T/A 1 stellt in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden
- der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern in Deutschland nur eine gesetzliche Un-fallversicherung besteht,
- im Übrigen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin.