In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- Krankenversicherung (einschließlich Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft),
- Unfallversicherung,
- die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte,
- das Kindergeld für abhängig beschäftigte Personen.
Bitte beachten Sie:
Ob in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
Sind die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nicht erfüllt und es gelten für eine vorübergehend in der Türkei beschäftigte Person durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 9 des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, so finden nach gemeinsamer Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem GKV-Spitzenverband auch die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitslosenversicherung weiterhin Anwendung.
In der Folge ist die Person in der Türkei von den entsprechenden Rechtsvorschriften befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in der Türkei Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht der Türkei zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst nicht alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Sofern es um die Feststellung einer Entsendung oder die anwendbaren Rechtsvorschriften für eine Person geht, die im Transportwesen, auf einem Seeschiff oder bei einem Luftverkehrsunternehmen beschäftigt wird, gelten die Regelungen des Abkommens unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Die Regelungen zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gelten hingegen nur für folgende Personen:
- deutsche und türkische Staatsangehörige
- Flüchtlinge und Staatenlose
- Staatsangehörige von Staaten, mit denen Deutschland durch über- oder zwischenstaatliches Recht über Soziale Sicherheit verbunden ist (mithin Staatsangehörige von EU/EWR-Staaten bzw. der Schweiz, sowie alle Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen getroffen hat)
- Personen, die als Angehörige der oben genannten Personenkreise, entsprechende Rechte ableiten können
Auch die Regelung für Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern und Bediensteten einer amtlichen Vertretung ist auf Staatsangehörige der Türkei und Deutschlands beschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei.