Das Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Das Deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Beschäftigte von Transportunternehmen und in der Luftfahrt ( Art. 6 SVA ),
- Beschäftigte an Bord eines Seeschiffes ( Art. 7 SVA ),
- Beschäftigte eines Vertragsstaats; sowie Personen, die von einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung beschäftigt werden; Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern (Art. 8 SVA).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .