Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten nach Quebec:
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehnden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Quebec entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 60 Kalendermonate der Entsendung nach Quebec weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 60 Kalendermonate befristet ist.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Quebec maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen der Regierungsvereinbarung zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Quebec ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen
Nach den Bestimmungen der Deutsch-quebecischen Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht.
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- der Arbeitgeber der entsandten Person in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber hier mindestens 25 % seines Umsatzes erzielt oder regelmäßig mindestens 25 % seines Personals beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber ausschließlich internes Verwaltungspersonal beschäftigt, liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.
Sofern eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, die einen Verstoß gegen das Recht eines Vertragsstaats darstellt, liegt keine Entsendung im Sinne der Vereinbarung vor.
Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung in den anderen Vertragsstaat von ihrem Arbeitgeber in einen dritten Staat entsandt worden war, sofern sie weiterhin ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der entsendenden Vertragspartei hat.
Unterbrechung der Entsendung
Erfolgt ein zweiter Einsatz im anderen Vertragsstaat, wird eine neue Entsendung nur dann angenommen, wenn seit dem ersten Arbeitseinsatz mindestens sechs Monate vergangen sind.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist die Bescheinigung QU/DE 101 für die Provinz Quebec zu beantragen.
Den Vordruck QU/DE 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 60 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 60 Kalendermonaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 61. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die quebecischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.