In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
- die Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen.
Bitte beachten Sie:
Untersteht eine Person nach den Bestimmungen des Abkommens den deutschen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Anwendung.
In der Folge ist die Person in Nordmazedonien von den Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Nordmazedonien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Nordmazedoniens zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Abkommen erfassen grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Nordmazedoniens besteht lediglich für Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Nordmazedonien.