Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten nach Nordmazedonien:
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Nordmazedonien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 24 Kalendermonate der Entsendung nach Nordmazedonien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 24 Kalendermonate befristet ist.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Nordmazedonien maßgebend. Da das Deutsch–mazedonische Abkommen über Soziale Sicherheit die Voraussetzungen einer Entsendung nicht näher definiert, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Nordmazedonien ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung RM/D 101 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden:
- der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder
- der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Elektronisches Antragsverfahren bei den gesetzlichen Krankenkassen
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung RM/D 101 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle) abgeführt werden, sind ausschließlich elektronisch an diese Einzugsstelle zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Ausnahme für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Landschaftsbau (SVLFG)
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung RM/D 101 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die SVLFG als Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die SVLFG zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung RM/D 101 für beschäftigte Personen, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die DRV Bund, Berlin, zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Entsendung von mehr als 24 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Kalendermonaten , gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 25. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die nordmazedonischenen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".