Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Marokko ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Marokko ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 36 Kalendermonate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 36 Kalendermonate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Marokko selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Marokkos zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 36 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Antragsverfahren
Die Prüfung, ob während des vorübergehenden Aufenthaltes in Marokko weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung MA/D 101 zuständigen Stelle.
Wird die vorübergehende Erwerbstätigkeit in Marokko länger als 36 Monate ausgeübt, ist der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung grundsätzlich möglich. Der Antrag auf Prüfung muss grundsätzlich vor Ablauf der ersten 36 Monate eingereicht werden. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.
Entsendung für maximal 72 Kalendermonate
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 36. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die marokkanischen Rechtvorschriften. Beträgt der Entsendezeitraum jedoch insgesamt nicht mehr als 72 Kalendermonaten , können Sie vor Ablauf der 36 Kalendermonate beantragen, dass auch für den über 36 Kalendermonate hinausgehenden Zeitraum der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.
Entsendung von mehr als 72 Kalendermonaten
Übersteigt die Dauer der Entsendung insgesamt 72 Kalendermonate , ist die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften davon abhängig, ob eine sogenannte Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde. Weitere Einzelheiten hierzu sowie zum Antragsverfahren enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.