Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Marokko ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Marokko ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 36 Kalendermonate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 36 Kalendermonate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Marokko selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Marokkos zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 36 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung MA/D 101 für selbstständig tätige Personen sind ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Entsendung für maximal 72 Kalendermonate
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 37. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die marokkanischen Rechtvorschriften. Sie kann jedoch beantragen, dass für weitere 36 Kalendermonaten , die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind und der Antrag vor Ablauf der ersten 36 Kalendermonate gestellt wird. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „Verlängerung einer Entsendung oder „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.
Entsendung von mehr als 72 Kalendermonaten
Übersteigt die Dauer der Entsendung insgesamt 72 Kalendermonate , ist die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften davon abhängig, ob eine sogenannte Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde. Weitere Einzelheiten hierzu sowie zum Antragsverfahren enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.