Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Indien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Indien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 48 Kalendermonate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 48 Kalendermonate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Indien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Indiens zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 48 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung IN/DE 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck DE/IN 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, im Falle einer Entsendung für die Dauer von maximal 48 Kalendermonaten sowie – nach entsprechender Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, DVKA und EPFO – für maximal weitere zwölf Kalendermonate
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen sind, im Falle einer Entsendung für die Dauer von maximal 48 Kalendermonaten sowie – nach entsprechender Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, DVKA und EPFO – für maximal weitere zwölf Kalendermonate.
Entsendung von mehr als 48 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 49. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die indischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".