Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Chile ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend in Chile ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 36 Kalendermonate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 36 Kalendermonate befristet ist. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Chile selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Chiles zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 36 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung RCH/D 101 für selbstständig tätige Personen sind mittels eines Fragebogens an die DRV Bund, Berlin, zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Entsendung von mehr als 36 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Kalendermonaten , gelten für die selbstständig tätige Person ab Beginn des 37. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die chilenischen Rechtvorschriften. Allerdings können Sie beantragen, dass auch für den über 36 Kalendermonaten hinausgehenden Zeitraum der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".