Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Australien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die gewöhnlich in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben, gelten bei einer vorübergehend in Australien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. In diesem Fall gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 48 Kalendermonate allein die deutschen Rechtsvorschriften so weiter, als wäre die Person noch in Deutschland selbstständig tätig.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung AU/DE 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck AU/DE 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.