Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Australien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach Australien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 48 Kalendermonate befristet ist.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Australien maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Australien ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung nach unserer Auffassung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen
Nach den Bestimmungen des Ergänzungsabkommens liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn
- die Tätigkeit der entsandten Person in Australien der Tätigkeit des Arbeitgebers in Deutschland entspricht,
- der Arbeitgeber der entsandten Person in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber hier mindestens 25 % seines Gesamtumsatzes erzielt,
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht vorliegt,
- die Person seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als zwei Monate in Deutschland beschäftigt war.
Wurde die Person unmittelbar vor einer Entsendung nach Australien in einen Drittstaat entsandt, steht dies einer Entsendung nicht entgegen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 48 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn die betreffende Person zwischen zwei Entsendungen für mindestens zwei Monate in Deutschland beschäftigt war.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung AU/DE 101 beantragt werden.
Den Vordruck AU/DE 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 48 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 49. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die australischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung .“