In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
- die Alterssicherung der Landwirte.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Albanien beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
In der Folge ist die Person in Albanien von den entsprechenden Rechtsvorschriften befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Albanien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Albaniens zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Albaniens besteht lediglich für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien.