Das Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Das Deutsch-albanische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Erwerbstätige an Bord eines Seeschiffes ( Art. 6 Abs. 1c) SVA )
- Flug- oder Kabinenbesatzungen eines Luftfahrzeugs ( Art. 6 Absatz 1 b) SVA )
- Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen ( Art. 8 SVA )
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .