Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine entsandte Person ist vom Arbeitgeber an die folgenden Stellen zu übermitteln:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Personen, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Sonderregelung für Drittstaatsangehörige
Für Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der Schweiz (sog. Drittstaatsangehörige) haben, ist weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit anwendbar. Hiernach kann für Drittstaatsangehörige eine Feststellung der Entsendung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens geprüft werden.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung CH1 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden:
- der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder
- dem GKV-Spitzenverband, DVKA, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung CH1 für beschäftigte Personen sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Ausnahme für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Landschaftsbau (SVLFG)
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung CH1 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die SVLFG als Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die SVLFG zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren jeweiligen länderspezifischen Informationen oder unter „Häufig gestellte Fragen" .