Sofern für Sie eine Ausnahmevereinbarung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.
Wurde die Ausnahmevereinbarung mit einem Abkommenstaat geschlossen, erhalten Sie die Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit grundsätzlich vom GKV-Spitzenverband, DVKA. Nur im Fall von Chile, China, Japan und Kanada sehen die jeweiligen Abkommen vor, dass die entsprechende Bescheinigung im Regelfall von der Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, ausgestellt wird.