In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die durch das Austrittsabkommen für Bestandsfälle weiter anwendbare VO (EG) 883/04 und das Abkommen für Handel und Zusammenarbeit gelten für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (gilt nur für die VO (EG) 883/04) sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen (gilt nur für die VO (EG) 883/04).
Bitte beachten Sie: Gesetzlich krankenversicherte Personen, für die aufgrund des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung gelten, sind nach § 20 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf das Vereinigte Königreich für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz.
Für Erwerbstätige, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind („Drittstaatsangehörige“), ist unter den Regelungen des Austrittsabkommens jedoch weiterhin die Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar. Informationen hierzu enthält das Merkblatt „ Arbeiten im Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung der EWG-Verordnung 1408/71 “.
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs gilt oder gegolten hat und die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreicht wohnen.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie in folgender hier . Die Ausführungen gelten auch für das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit.