In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf Liechtenstein für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU oder EWR-Staates besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat.
Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder EWR-Staates besitzen, gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit Liechtenstein nicht. Für diese Personen kommt zur Vermeidung einer Doppelversicherung gegebenenfalls das deutsch-liechtensteinische Abkommen über Soziale Sicherheit zur Anwendung. Für Fragen und Auskünfte zu diesem Abkommen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie hier .