In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf Dänemark für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz.
Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten besitzen, gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit Dänemark nicht. In diesem Fall finden Sie weitergehende Hinweise unter Arbeiten im vertragslosen Ausland .
Für britische Staatsangehörige, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, kann eine Doppelversicherung unter Umständen vermieden werden, da für diese Konstellation das alte deutsch-dänische Abkommen über Soziale Sicherheit angewendet werden kann. Gleiches gilt auch für türkische Staatsangehörige. Für Fragen und Auskünfte zu diesem Abkommen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie hier .