In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Krankenversicherung (einschließlich Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft),
- die Unfallversicherung,
- die Rentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung und hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung,
- Arbeitslosenversicherung,
- das Kindergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Serbien beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, ist die Person in Serbien von den Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung, die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung), die Invalidenversicherung und das Kindergeld befreit.
Hinsichtlich der Pflegeversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht.
Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Serbien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht in Serbien zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Abkommen erfassen grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Serbiens besteht lediglich für Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die Abkommen anwendbar sind. Sie erfassen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien.