Personen, die vorübergehend in Nordmazedonien beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in Nordmazedonien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die die Person begleiten. Als Anspruchsbescheinigung ist eine Europäische Krankenversicherungskarte bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung ausreichend, die bei der gesetzlichen Krankenkasse erhältlich ist. Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind unmittelbar bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben enthält auch unser in erster Linie für Urlauber bestimmtes Merkblatt „Urlaub in Nordmazedonien“ nützliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Nordmazedonien.
Alternativ zur Sachleistungsaushilfe erhalten Personen, die vorübergehend in Nordmazedonien beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, die im Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) vorgesehenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber (vgl. § 17 SGB V), wenn sie während der Beschäftigung erkranken. Dies gilt auch für die gesetzlich versicherten Familienangehörigen, die die betreffende Person begleiten oder sie dort besuchen. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten (maximal in Höhe der für die Krankenkasse geltenden deutschen Vertragssätze).
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin