In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
- die Unfallversicherung.
Bitte beachten Sie:
Sofern die Voraussetzung einer Entsendung im Sinne des Abkommens festgestellt oder eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde, finden auf diese Beschäftigung auch die deutschen Vorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt würde.
In Moldau ist die Person in einem solchen Fall von den Rechtsvorschriften über die Altersrente, Invaliditätsrenten wegen gewöhnlicher Krankheiten, Invaliditätsrenten und –zuschüsse wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Hinterbliebenenrenten befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Moldau Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Moldaus zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau.