Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend im Kosovo ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für in Deutschland selbstständig tätige Personen gelten bei einer vorübergehend im Kososvo ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern eine Entsendung vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Abkommen – im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten – keine konkrete Zeitgrenze für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates enthalten. Gleichwohl muss die vorübergehende selbstständige Tätigkeit im Kososvo durch die Eigenart der Tätigkeit oder auf Grund der vertraglichen Regelung im Voraus zeitlich befristet sein. Da für Selbstständige im Abkommen keine weiteren vorrangigen Kriterien definiert wurden, ist somit unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen weiteren Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend im Kosovo selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht des Kosovos zu beurteilen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung Ju 1 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck Ju 1 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist