In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Krankenversicherung (inkl. Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft)
- die Rentenversicherung,
- knappschaftliche Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Kindergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend im Kosovo beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
In der Folge ist die Person im Kosovo von den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung, die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung befreit.
Hinsichtlich der Pflegeversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht.
Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person im Kosovo Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Kosovos zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und des Kosovo besteht lediglich für Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die Abkommen anwendbar sind. Sie erfassen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo.