Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten in den Kosovo:
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber in den Kosovo entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen.
Im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten ist hier keine konkrete Zeitgrenze vereinbart worden. Gleichwohl muss die vorübergehende Beschäftigung im Kosovo durch die Eigenart der Beschäftigung oder auf Grund einer vertraglichen Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
Da die Voraussetzungen einer Entsendung im Abkommen über Soziale Sicherheit nicht näher definiert sind, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Kosovo ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung beginnt nur dann, wenn die betreffende Person zwischen zwei Entsendungen für mindestens zwei Monate in Deutschland beschäftigt war.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung Ju1 im Falle einer Entsendung in Deutschland bei den folgenden Stellen beantragt werden:
- der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (Einzugsstelle) oder
- dem GKV-Spitzenverband, DVKA, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung Ju1 für beschäftigte Personen sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier .
Ausnahme für die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Landschaftsbau (SVLFG)
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung Ju1 für beschäftigte Personen, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die SVLFG als Einzugsstelle abgeführt werden, sind mittels eines Fragebogens an die SVLFG zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren inklusive der länderspezifischen Fragebögen finden Sie hier .